Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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2) In der Stelle: 
„So oft bei irgend einer Funktion des Inspektions-Hofes ein un- 
mittelbares eigenes Interesse desselben collidirt, soll für den vorliegen- 
den Fall der nächstvorige Inspektions-Hof eintreten.“ 
sind unter dem Ausdrucke: „unmittelbares eigenes Interesse"“ nur solche Fälle 
zu verstehen, in welchen der Inspektions-Hof, oder dessen Landesbehörden oder 
dessen Kassen als Parthei in einer Rechtssache aufgetreten sind oder sonst 
privatrechtlich betheiligt erscheinen. 
Würde aber ein solches Interesse in einem und demselben Falle sowohl 
bei dem Er-Inspektions-Hofe als bei dem Inspektions-Hofe obwalten, so 
soll weiter zurückgegangen und die Vertretung von dem nächsten noch frühern 
Inspektions-Hofe übernommen werden. 
Artikel 6. 
Gu F. 25.) 
Das hier dem resp. nächsten Justiz-Kollegium des jedesmaligen In- 
spektions= oder Er-Inspektions-Hofes (K. 11) ertheilte Recht, über die ge- 
schlossenen Akten zu erkennen, bleibt dem Fürstlichen Gesammthause Reuß auch 
in dem Falle vorbehalten, wenn daöselbe die Ausübung der Inspektion einem 
andern der vereinten Hofe übertragen haben sollte. 
Artikel 7. 
(Ju 5. 14 und HF. 34.) 
Unter dem Schöppenstuhle zu Jena sind die Spruch-Kollegien zu Jena, 
Schöppenstuhl und Juristen-Fakultat, zu verstehen. 
Artikel 8. 
(ZJu §6. 48 und F. 49.) 
1) Recht und Pflicht des Präsidiums ist es, mehr als eine Spruch- 
Session in der Woche anzuordnen, wenn nach seinem Ermessen die gesetzliche 
Förderung der eingegangenen Sachen solches verlangt. 
2) Daß der Referent seinem Vortrage einen schon vollständig ausgear- 
beiteten Entwurf des Urthels in der F. 53 angegebenen Form zu Grunde lege,
	        
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