Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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ist nicht unbedingt nothwendig. Es genuͤgt ein mit Gruͤnden unterstuͤtztes 
schriftliches Votum. 
Artikel 9. 
(Zu 8g. 51.) 
In der Regel muß jede Sache, gehört sie in die Extra-Judizial-Session, 
binnen 14 Tagen, gehört sie in die Spruch-Session, binnen 4 Wochen nach 
der Austheilung zum Vortrage kommen, und nach dem Vortrage im ersten Falle 
binnen 8 Tagen, im zweiten Falle binnen 14 Tagen bearbeitet werden, so 
daß sie dort spätestens in der vierten, hier spatestens in der neunten Woche 
zurückgehen kann. 
Den vierteljährlich bei dem Inspektions = Hofe einzuneichenden und den 
uͤbrigen Hoͤfen mitzutheilenden Geschäfts- Tabellen (S. 11) ist ein Verzeichniß 
sämmtlicher Rückstände beizulegen, in welchem alle Sachen, welche sich über 
4, bezüglich auf die Spruch-Registrande über 8 Wochen bei dem Gerichte 
befinden, genau bezeichnet, die Zeit des Eingangs und der Austheilung ange- 
geben und die dem Referenten oder dem Korreferenten etwa schon zugegange- 
nen Erinnerungen bemerkt seyn müssen. Findet sich hierauf bei offenbaren 
Säumnissen der Inspektions-Hof oder derjenige Hof, aus dessen Landen die 
Sache an das Ober-Appellations-Gericht gekommen ist, zu einem monitorischen 
Reskripte (. 5) veranlaßt: so würde der Präsident selbst verantwortlich seyn, 
wenn er nicht nach der Strenge des §. 51 verföhre. 
Artikel 10. 
(Zu K. 53.) 
Findet sich eine Darstellung des Thatbestandes und eine Prozeß-Geschichte, 
wie sie hier erfordert werden, schon in den Vorakten, z. B. bei einem frühern 
Erkenntnisse, so ist die Bezugnahme darauf zulässig und ausreichend, nach Be- 
finden nur mit den etwa nöthigen Berichtigungen und Zusätzen. 
Artikel 11. 
(zu g. 58) 
Auch bei dem Untergerichte, bei welchem der Ausspruch des Landes-Justiz= 
Kollegiums publizirt worden ist, darf die Einwendung der dagegen gerichteten 
Ober-Appellation durch die Landeögesetzgebung nachgelassen werden.
	        
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