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ist nicht unbedingt nothwendig. Es genuͤgt ein mit Gruͤnden unterstuͤtztes
schriftliches Votum.
Artikel 9.
(Zu 8g. 51.)
In der Regel muß jede Sache, gehört sie in die Extra-Judizial-Session,
binnen 14 Tagen, gehört sie in die Spruch-Session, binnen 4 Wochen nach
der Austheilung zum Vortrage kommen, und nach dem Vortrage im ersten Falle
binnen 8 Tagen, im zweiten Falle binnen 14 Tagen bearbeitet werden, so
daß sie dort spätestens in der vierten, hier spatestens in der neunten Woche
zurückgehen kann.
Den vierteljährlich bei dem Inspektions = Hofe einzuneichenden und den
uͤbrigen Hoͤfen mitzutheilenden Geschäfts- Tabellen (S. 11) ist ein Verzeichniß
sämmtlicher Rückstände beizulegen, in welchem alle Sachen, welche sich über
4, bezüglich auf die Spruch-Registrande über 8 Wochen bei dem Gerichte
befinden, genau bezeichnet, die Zeit des Eingangs und der Austheilung ange-
geben und die dem Referenten oder dem Korreferenten etwa schon zugegange-
nen Erinnerungen bemerkt seyn müssen. Findet sich hierauf bei offenbaren
Säumnissen der Inspektions-Hof oder derjenige Hof, aus dessen Landen die
Sache an das Ober-Appellations-Gericht gekommen ist, zu einem monitorischen
Reskripte (. 5) veranlaßt: so würde der Präsident selbst verantwortlich seyn,
wenn er nicht nach der Strenge des §. 51 verföhre.
Artikel 10.
(Zu K. 53.)
Findet sich eine Darstellung des Thatbestandes und eine Prozeß-Geschichte,
wie sie hier erfordert werden, schon in den Vorakten, z. B. bei einem frühern
Erkenntnisse, so ist die Bezugnahme darauf zulässig und ausreichend, nach Be-
finden nur mit den etwa nöthigen Berichtigungen und Zusätzen.
Artikel 11.
(zu g. 58)
Auch bei dem Untergerichte, bei welchem der Ausspruch des Landes-Justiz=
Kollegiums publizirt worden ist, darf die Einwendung der dagegen gerichteten
Ober-Appellation durch die Landeögesetzgebung nachgelassen werden.