Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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1. 
Mit dem 1. Januar 1843 treten die Gesetze und Verordnungen, welche 
von dem Herzog Ernst zu Gotha während der Jahre 1645 bis 1672 in dem 
zu dessen Landes-Portion in jenem Zeitraume gehörig gewesenen Amte Tie- 
fenort erlassen worden sind, außer Kraft, soweit sie nicht ohnehin schon durch 
neuere gesetzliche Bestimmungen aufgehoben oder sonst außer Gebrauch gekom- 
men sind. 
Dagegen treten die während jenes Zeitraums in den übrigen alten Aem- 
tern des nachmaligen Fürstenthumes Eisenach erschienenen Gesetze in Kraft, so- 
weit sie noch jetzt gültig und nicht schon durch neuere auch für das Amt Tie- 
fenort erlassene Gesetze und Verordnungen aufgehoben worden sind. 
2. 
Ebenfalls mit dem 1. Januar k. J. treten in dem Amte Geisa und in 
dem Patrimonial-Gerichte Wenigentaft die bis dahin gültig gewesenen Gesetze 
außer Kraft und dagegen die für die alten Eisenachischen Landestheile beste- 
benden gesetzlichen Vorschriften ihrem ganzen Umfange nach in Wirkung. 
8. 
In Ansehung der katholischen Kirchen, Pfarreien und Schulen soll im 
Amte Geisa die altere Gesetzgebung in soweit in Kraft bleiben, als sie nicht 
durch die nach der Vereinigung der neuen Gebietstheile mit dem Großherzog- 
thume in letzterem erlassenen Landesgesetze bereits aufgehoben oder durch die 
veranderte Verfassung von selbst modificirt worden ist. 
4. 
Auch bestehen die Lehengelder, Empfahgelder und Fallgelder und sonstige 
gutsherrliche und grundherrliche Befugnisse in derselben Maße fort, wie sie bis- 
her auf dem Grunde Fuldaischer Gesetze oder aus anderen Rechtsgründen be- 
standen und nicht durch die seit der Vereinigung der neuen Gebietstheile mit 
dem Großherzogthume für letzteres erlassenen Gesetze eine Abänderung erlitten 
haben. 
5. 
Alle ein Rechtsverhältniß begründenden Handlungen und Begebnisse, die 
vor dem ersten Januar 1843 Statt gefunden haben, sind noch nach dem zur 
Zeit ihres Eintritts gültig gewesenen Rechte zu beurtheilen und zu entscheiden.
	        
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