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Bei Ertheilung dieses Privilegiums, durch welches übrigens der freie Ge-
brauch der bereits bekannten einzelnen Bestandtheile der Erfindung nicht behin-
dert werden soll, ist jedoch ausdrücklich vorausgesetzt worden, daß die Letztere
in ihrer Zusammensetzung dergestalt neu und eigenthümlich sey, daß sie weder
innerhalb des Gebiets der Zollvereins-Staaten bekannt, noch in öffentlichen —
in deutscher oder einer fremden Sprache abgefaßten — Blättern des Inlandes
oder Auslandes durch Zeichnung oder Beschreibung so dargestellt ist, daß hier-
nach deren Ausführung durch jeden Sachverständigen erfolgen könne.
urkundlich ist dieses Patent von uns ausgefertigt und unter Beifügung
des Landes-Direktions-Insiegels von uns vollzogen worden.
Weimar den 19. Juli 1842.
III. Hoöchstem Befehle gemäß bringen wir das dem Privat-Gelehrten
Louis von Alvensleben zu Leipzig in Nachfolgendem verliehene Patent auf eine
neue Wasserhebe-Maschine hierdurch zur Kenntniß des Publikums.
Weimar den 30. Juli 1842.
Großherzoglich Göächssche Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
In Folge erhaltenen höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ertheilen wir hierdurch dem Privat-Gelehrten Louis von Alvens-
leben zu Leipzig auf die ausschlüssige Anwendung der vom Königlich Würt-
tembergschen Rittmeister außer Dienst, August von Zieten, erfundenen oder
doch verbesserten, durch Zeichnung und Beschreibung dargestellten Maschine
zum Wasserheben ein Privilegium (Patem) für den ganzen Umfang des
Großherzogkhumes auf sechs Jahre, bis zum 30. Juli 1848, dergestalt, daß
Niemand dieser Maschine sich zu bedienen berechtigt seyn soll, bevor er das
Recht dazu vom Privilegien-Inhaber erlangt hat und unter der Bedingung,
daß das Privilegium dann als erloschen betrachtet werden soll, wenn der Be-
weis geführt wird, daß die Voraussetzung bei Ertheilung desselben, die Er-
findung sey neu und eigenthümlich, unrichtig gewesen ist.
urkundlich ist dieses Patent von uns ausgefertigt und unter Beifügung
des Landes-Direktions-Insiegels von uns vollzogen worden.
Weimar den 30. Juli 1842.