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moͤgens von Kirchen und Stiftungen fruͤher ausdruͤcklich bestellten oder auf
deren Vermögen gesetzlich haftenden General-Hypotheken in Spezial-Pfandrechte
von Seiten des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums allhier oder den sonst
zuständigen Oberbehörden beantragt wird, für solche Urkunden Kosten deßhalb nicht
zu liquidiren sind, weil dieselben im Interesse des öffentlichen Dienstes begehrt
werden und sonach die im §F. 5 Ziffer 3 des Sportelgesetzes vom 1. Dezem-
ber 1840 für Verhandlungen, welche lediglich den öffentlichen Dienst des Staats
oder der Kirche betreffen, bestimmte Sportelfreiheit eintritt.
Weimar und Eisenach den 16. August 1842.
Die Großherzoglich Sächsischen Landesregierungen.
von. Mandelsloh. Wittich.
III. Bei Zurücknahme der durch das hiesige Wochenblatt bekannt gemachten
Verordnung vom 29. November 1819, betreffend das Kartenschlagen um Lohn,
werden auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, die Polizei-
Unterbehörden des Großherzogthumes hierdurch angewiesen, die an sie gelangen-
den Anzeigen wegen Kartenschlagens, Siebdrehens und anderer Arten des
Weissagens an die Justiz-Behörden zur Untersuchung und nach Befinden zur
Bestrafung abzugeben.
Weimar den 4. August 1842.
Großberzoglich Sächfiiche Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
IV. Die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Januar 1834 (S. 11
Zisfer VI des Regierungs-Blattes) und des §. 160 der Verordnung vom
12. März 1841 (S. 25 flg. des Regierungs-Blattes), nach welchen auSnahms-
weise auch ohne Vorzeigung eines gerichtlichen Dokuments über den, vor dem
1. Juli 1833 Statt gehabten Erwerb eines Grundstücks von Seiten des
jetigen Besitzers eine Weiterverdußerung des fraglichen Grundstücks gerichtlich
bestätigt werden, oder, bei eingetretener Vererbung, dessen gerichtliche Ueber-
eignung erfolgen darf, sind nicht auf diesenigen Fälle auszudehnen, in welchen
die frühere, vor dem 1. Juli 1838 Statt gehabte Veraäußerung damals
von den Kontrahenten nachweisbar vor Gericht angegeben und zu Protokoll
genommen worden, oder die frühere Vererbung zur Kenntniß des Gerichts der