1814
12) Zu der ausschließlichen Zunftarbeit der Hutmacher gehört: die Ver-
fertiaung aller Huͤte, Muͤtzen, Stiefeln, Socken, Decken und anderer Gegen-
stände aus Filz, sowie der Hüte aus Filz und anderen Stoffen, welche mit
Felbel überzogen werden.
13) Ausschließliche Zunftarbeiten der Klempner sind: alle auß weißem
(verzinntem) Eisenblech oder aus Messingblech mit weicher Löthung (3innlö-
thung) gefertigte Gefäße, als Thee= und Kaffee-Maschinen, dergleichen Kan-
nen, Lampen, Leuchter, Laternen, Küchen-Geräthschaften, Dachrinnen und andere
dergleichen Blecharbeiten.
Gemeinschaftlich dürfen dagegen die Klempner fertigen:
a) mit den Gürtlern: Thee= und Kaffee-Maschinen und andere Haus-
und Küchen-Geräthschaften aus Messingblech mit harter Löthung (Mes-
singlöthung);
b) mit den Kupfer-Schmiden: aus Messing= und Zink-Tafeln oder
Schaalen mit dem Hammer getriebene Kessel, Pfannen und andere der-
gleichen Geräthschaften;
c) mit den Kupferschmiden und mit den Schlossern (beziehungs-
weise auch mit den Schmiden): aus schwarzem Eisenbleche gefer-
tigte Haus= und Küchen-Geräthschaften, dergleichen Oefen und Oefen-
aufsätze, sowie Dachrinnen, Röhren und Kasten von dergleichen Blech.
Auch ist den Klempnern bei ihren Arbeiten der Gebrauch von Gold= und
Silber-Plattirung, Argentan oder Neusilber, Tomback, Zink und Bilei ge-
stattet.
14) Zu den ausschließlichen Zunftarbeiten der Kupfer schmide gehören:
alle aus Kupfertafeln oder Schaalen mit dem Hammer getriebene Arbeiten,
als: Kessel, Pfannen, Blasen, Oefen, Töpfe und andere dergleichen Haus-
und Küchen-Geräthschaften, auch dergleichen Dachrinnen und Dachbedeckungen.
Außer den unter Ziffer 13 lit. b und c bereits als gemeinschaftliche
Arbeiten bezeichneten Gegenständen dürfen die Kupferschmide auch die gegos-
senen und abgedrehten Kupfer= und Messing-Arbeiten an Spritzen und an-
dere dergleichen Maschinen gemeinschaftlich mit den Gürtlern und Rothgießern
fertigen.