Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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15) Den Kuͤrschnern steht als ausschließliche Zunftbefugniß zu: 
a) die Verfertigung und der Verkauf aller Pelzarbeiten, doch mit Aus- 
nahme 
au) der mit Pelz gefütterten oder besebten Fußbekleidungen (Schuhe und 
Stiefeln jeder Art), als zu der ausschließlichen Zunftarbeit der Schuh= 
macher gehörig, 
bb) der bloß im Innern mit Pelz gefütterten Handschuhe, deren Verfer- 
tigung auch den Beutlern mit zukommt, 
c) der Flickarbeit an schon getragenen Kleidungsstücken, welche auch von 
den Schneidern besorgt werden darf, wenn zu deren Ausbesserung neuer 
Pelz nicht verwendet wird, 
b) der Handel mit Pelzwerk (zu Pelz bereits zugerichteten Hauten). 
Den Kürschnern ist auch, doch ohne Verbietungsrecht gegen andere dazu 
ebenfalls berechtigte Handwerker, gestattet: 
a) die Verfertigung und der Verkauf aller Arten von Mützen aus Tuch oder 
anderen gewebten Stoffen, auch ohne Pelzbesetzung und Pelzfutter, in- 
gleichen 
b) der Handel mit rohen Fellen, welche zu Pelz zubereitet werden können. 
16) Den Maurern und Tünchern stehen als ausschließliche Zunftarbei- 
ten zu: alle Steinhauer-, Maurer-, Tüncher= oder Weißbinder= und Ziegel- 
decker-Arbeiten an Gebauden, Hof= und Garten-Befriedigungen, Brücken, Ka- 
nalen und anderen Bauwerken. 
17) Zu den Zunftarbeiten der Nadler gehören: alle aus Messing-, Ei- 
sen= oder anderem Metall-Draht mit Hammer, Zange und Scheere gefertigte 
Gegenstände, als: Nadeln jeder Gattung, Heftel, Schlingen, Vogelbauer, 
Drahtgitter, dergleichen Fenster, Körbchen, Ketten und Ringe, jedoch mit 
Ausnahme der gewöhnlichen Topfbinder-Arbeiten. 
Den Nadlern ist auch, doch ohne Verbietungsrecht gegen andere auch 
dazu berechtigte Handwerker, nachgelassen: der Handel mit so genannter kurzer 
Waare, als: Metall-, Horn= und Bein-Knöpfen, dergleichen Fingerhüten, 
Schnallen, Messern, Spiegeln, Saiten und Bürsten, ferner lackirten Blech- 
waaren, Tabacksdosen, Puppenköpfen und solchen Papparbeiten, welche ein 
Zubehör von anderen, den Nadlern zu fertigen und zu führen nachgelassenen 
Gegenständen ausmachen, sowie mit Messing= und Eisen-Draht jeder Gattung.
	        
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