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2= 1 Kheinbalerschem Kilogramm,
14— 15 Württembergschen Pfunden,
14 — 15 Sachsischen (Dresdener) Pfunden;
und
Zoll-Zentner:
36— 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden,
28 = 25 Baierschen Zentnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Rheinbaierschem Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 = 37 Württembergschen Zentnern zu 104 Pfunden,
36 —= 35 Sachsischen (Dresdener) Zentnern zu 110 Pfunden.
II. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zum Waaren-
verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (14 gGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (2 gGr.) oder 31 Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten.
Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. «
III. a) Die Zoͤlle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Netto-Gewichte
erhoben.
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zu-
stande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit
ihrer besondern für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besondern dußern umgebung
wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig
ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind,
so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Retto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur
unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier,
Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichts nicht
in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche
der Waare beigemischt seyn möchten.
b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben:
1) von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen
Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt;
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