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) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrück-
lich festgesetzt ist.
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht
nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Retto-Gewicht der Verzollung
zu Grunde gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten:
1)
2)
8)
4)
In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-Tarife bestimmten
Satzen berechnet.
Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, bloß in ein-
fache Sacke von Pack= oder Sack-Leinen, von Schilf= und Stroh-Matten oder
dhnlichem Material gepackt ein, so können 4 Pfund vom Zoll-Zentner für Tara
gerechnet werden.
Unter den im Tarife mit einem höhern Tara-Sate als 4 Pfund aufgeführten
Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache
Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere
Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material
nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das
Gewicht fällt.
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren
Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder
das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara,
oder der letztern allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Retto-Gewicht nicht ohne
Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport
und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet und
der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
In Fallen, wo eine von der gewöhnlichen abweichenden Verpackungsart der
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen
Tara-Satze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung
eintreten zu lassen.
eep)Wo bei der Waarendurchfuhre auf kurzen Straßenstrecken (Dritee Abtheilung, Ab-
schnitt IV) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung
des Gewichtes nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im
Ganzen berechnet werden: