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VII. Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
a) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die Durch-
b
gangsabgabe erst bei dem weitern Transporte von der Niederlage erhoben;
sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgange deklarirt werden, erfolgt die Ent-
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich bei dem Eingangsamte, wo nicht
aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veranderter Richtung des
Waarenzuges, Nacherhebungen bei dem Ausgangs= oder Packhofs-Amte nöthig werden;
von Waaren, welche keine höhere Abgabe bei dem Eingange tragen, als die allge-
meine Eingangsabgabe (1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner), und nach der
dritten Abtheilung bei dem Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt
sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammenge-
nommen davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefälle gleich bei dem Ein-
gangsamte erlegt werden, vorbehältlich örtlicher Ausnahmen wie bei b.
VIII. Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme be-
griffen und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll= oder Haupt-Steueramt oder
eine andere kompetente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein-
Kontrole von den Grenzamtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle
davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt
sodann die Gefälleentrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen
werden sollen.
a) Bei Neben-Zollaämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle
nicht über fünf Thaler oder 82 Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter
Menge eingehen.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt
werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den
Betrag von funfzig Thalern oder 874 Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Neben-Zollämter erster Klasse ohne Beschrankung
binsichtlich des Betrages erheben.
b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 101 Gulden
vom Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über Neben-Zollämter zweiter Klasse
in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gesälle für die ganze Waaren-
ladung oder den ganzen Vieh-Transport den Betrag von zehen Thalern oder
171 Gulden nicht übersteigen.