Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Der Eingang von hoͤher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von 
hoͤchstens zehen Pfund im Einzelnen uͤber solche Nebenaͤmter zulaͤssig, mit der Maß- 
gabe, daß auch die Gefaͤlle von den in einem Transporte eingehenden Waaren solcher 
Art den Betrag von zehen Thalern oder 174 Gulden nicht uͤbersteigen duͤrfen. 
Den Ausfuhrzoll koͤnnen Neben-Zollaͤmter zweiter Klasse bis zum Betrage von 
zehen Thalern oder 171 Gulden erheben. 
Insoweit Neben-Zollämter von der betreffenden obersten Finanz-Behörde erweiterte 
Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen er- 
gehen. 
Die Gefälle müssen bei den Reben-Zollamtern sogleich erlegt werden, insofern 
dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Beglcitscheinen ermachtiget 
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— 
werden. 
X. Es bleiben bei der Abgabenerbebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle 
Waaren-Quantitäten unter ro des Zentners. — Gefällebeträge von weniger als 
sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. 
XI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silber-Münzen der sämmt- 
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die be- 
sonderen Kundmachungen verwiesen.
	        
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