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Der Eingang von hoͤher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von
hoͤchstens zehen Pfund im Einzelnen uͤber solche Nebenaͤmter zulaͤssig, mit der Maß-
gabe, daß auch die Gefaͤlle von den in einem Transporte eingehenden Waaren solcher
Art den Betrag von zehen Thalern oder 174 Gulden nicht uͤbersteigen duͤrfen.
Den Ausfuhrzoll koͤnnen Neben-Zollaͤmter zweiter Klasse bis zum Betrage von
zehen Thalern oder 171 Gulden erheben.
Insoweit Neben-Zollämter von der betreffenden obersten Finanz-Behörde erweiterte
Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen er-
gehen.
Die Gefälle müssen bei den Reben-Zollamtern sogleich erlegt werden, insofern
dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Beglcitscheinen ermachtiget
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werden.
X. Es bleiben bei der Abgabenerbebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle
Waaren-Quantitäten unter ro des Zentners. — Gefällebeträge von weniger als
sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben.
XI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silber-Münzen der sämmt-
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die be-
sonderen Kundmachungen verwiesen.