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B.
Uebereinkunft
zwischen
Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braun-
schweig einerseits und Hannover andererseits,
den
erneuerten Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes
Elbingerode an das Zoll- System der ersteren Staaten
betresfsend.
Artikel 1.
Die unter dem 1. November 1837 abgeschlossene Uebereinkunft zwischen
Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großher-
zogthume Hessen, den zum Thüringenschen Zoll= und Handels-Vereine verbun-
denen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Han-
nover andererseits, den Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes
Elbingerode an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des
Zollvereins betreffend, bleibt mit folgenden Ergänzungen und Modifikationen
in Kraft.
Artikel 2.
Die wegen der Freiheit des Verkehrs und Gewerbebetriebes zwischen den
zum Zollvereine gehörigen Staaten und der Grafschaft Hohnstein nebst dem
Amte Elbingerode im Artikel 1 der gedachten Uebereinkunft enthaltenen Be-
stimmungen werden auch im Verhaültnisse der eben erwähnten Königlich Han-
noverschen Landestheile zu dem vom 1. Januar 1842 ab dem Zollrereine
beitretenden Herzogthume Braunschweig, mit Ausnahme der bei dem Steuer-
vereine verbleibenden Gebietstheile, ingleichen zu denjenigen Ländern und Lan-
destheilen in Anwendung kommen, welche dem Zollvereine etwa künftig noch
angeschlossen werden.
Artikel 8.
Statt der in dem Artikel 7 der Uebereinkunft vom 1. November 1337
angeführten Grundsätze rücksichtlich der in den Staaten des Zollvereins beste-
henden inneren Verbrauchsabgaben, sowie der daselbst für Rechnung von Kom-