Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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B. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braun- 
schweig einerseits und Hannover andererseits, 
den 
erneuerten Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes 
Elbingerode an das Zoll- System der ersteren Staaten 
betresfsend. 
Artikel 1. 
Die unter dem 1. November 1837 abgeschlossene Uebereinkunft zwischen 
Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großher- 
zogthume Hessen, den zum Thüringenschen Zoll= und Handels-Vereine verbun- 
denen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Han- 
nover andererseits, den Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes 
Elbingerode an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des 
Zollvereins betreffend, bleibt mit folgenden Ergänzungen und Modifikationen 
in Kraft. 
Artikel 2. 
Die wegen der Freiheit des Verkehrs und Gewerbebetriebes zwischen den 
zum Zollvereine gehörigen Staaten und der Grafschaft Hohnstein nebst dem 
Amte Elbingerode im Artikel 1 der gedachten Uebereinkunft enthaltenen Be- 
stimmungen werden auch im Verhaültnisse der eben erwähnten Königlich Han- 
noverschen Landestheile zu dem vom 1. Januar 1842 ab dem Zollrereine 
beitretenden Herzogthume Braunschweig, mit Ausnahme der bei dem Steuer- 
vereine verbleibenden Gebietstheile, ingleichen zu denjenigen Ländern und Lan- 
destheilen in Anwendung kommen, welche dem Zollvereine etwa künftig noch 
angeschlossen werden. 
Artikel 8. 
Statt der in dem Artikel 7 der Uebereinkunft vom 1. November 1337 
angeführten Grundsätze rücksichtlich der in den Staaten des Zollvereins beste- 
henden inneren Verbrauchsabgaben, sowie der daselbst für Rechnung von Kom-
	        
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