48
Artikel 6.
Zur Erleichterung des Betriebes der in der Kurhessischen Grafschaft
Schaumburg und in dem Fürstenthume Schaumburg-bippe belegenen, der Kur-
fürstlich Hessischen und der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Regierung gemein-
schaftlich gehbrigen Steinkohlen-Bergwerke, wird auf Bescheinigungen der be-
treffenden Hüttenämter:
a) die zollfreie Einfuhr der aus diesen Kommunion-Besitzungen gewonne-
nen Steinkohlen,
b) der freie Verkehr zwischen den gedachten Hüttenwerken mit unverar-
beitetem Gruben= oder Werk-Holze und den zu dessen Bearbeitung
nöthigen Werkzeugen, sowie mit schon gebrauchten, durch ein Hütten-
zeichen kenntlich gemachten Förderungs= und Betriebs-Geräthschaften,
auch alten Schachttauen und
rücksichtlich der zollpflichtigen Betriebs-Materiolien, die Erleichterung,
daß die Anmeldung und Verzollung derselben in dringenden Fällen erst
binnen 24 Stunden nach erfolgter Einführung über die Grenze zu
geschehen braucht,
gegenseitig zugestanden.
0
Artikel 7.
Wenn Produkte und Fabrikate des Steuervereins, welche nach der Stadt
Braunschweig gesandt worden und daselbst unter Aufsicht der Zollbehörde ge-
lagert haben, unter Beobachtung der deshalb vorzuschreibenden Kontrole-Maß-
regeln in das Steuervereins-Gebiet wieder eingeführt werden, wird in letzte-
rem eine Eingangsabgabe davon nicht erboben.
Einer gleichen Befreiung von der Eingangsabgabe genießen auch diejeni-
gen aus dem Harz= und Weser-Distrikte abstammenden Gegenstände, welche,
nachdem sie in die Braunschweigschen Hauptlande übergegangen sind, von dort,
mit genügenden Ursprungszeugnissen versehen, in das Steuervereins-Gebiet
wieder eingehen.
Artikel 8.
1) Für die über die Hannoverschen Steuerämter Haarburg, Hopte,
Stöckte (büneburg), Artlenburg, Brinkum, Hemelingen oder Verden (letztere
bei dem Wasser-Transporte) in das Steuervereins = Gebiet ein-, und von dort
bezüglich über Meinholz, Hülperode, Peine und Gr. Lafferde nach der Stadt
Braunschweig ausgeführten, von da aber auf der Straße über Beinum und