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zum Erkenntniß versendet werden, so haben Se. Koͤnigliche Hoheit, der Groß-
herzog, nach angehörtem Gutachten der drei Landes-Justizkollegien, eine authen-
tische Interpretation dahin zu ertheilen gnädigst geruht:
daß in den bezeichneten Fällen der Akten-Versendung der Partei, welche
auf Versendung angetragen hat, wegen dieses Antrags allein die Versen-
dungs-Kosten und das Honorar für das auswärtige Erkenntniß weder
ganz noch theilweise zuzuerkennen sind, daß vielmehr über die Verpflich-
tung zur Tragung solcher Kosten lediglich nach den Grundsätzen zu ent-
scheiden ist, welche rücksichtlich der Prozeßfkosten überhaupt, namentlich
bei der Einwendung von Rechtömitteln, zur Anwendung kommen.
Hoôchstem Befehle gemäß wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 2. Oktober 1843.
Großherzoglich Sächfsische Landesregierung.
von Müller.
III. Wir haben mehrfach wahrzunehmen gehabt, daß die Bestimmungen
über Zeugengebühren im §. 159 des Sportelgesetzes vom 1. Dezember 1840
von den Justiz-Unterbehörden nicht immer richtig aufgefaßt und zur Ausfäh-
rung gebracht, insbesondere aber, daß diese Gebühren häufig in höheren, als
den dort geordneten Beträgen angesebztt und ausgezahlt werden.
Indem daher hierdurch die Aufforderung ergeht, künftighin bei Bestim-
mung der Zeugengebühren streng nach den bestehenden Vorschriften zu verfahren,
bemerken wir zugleich zur Nachachtung, daß bei Berechnung der, nach der
Zahl der Wegstunden zu bestimmenden Gebühr für Zeugen, welche nicht am
Orte der Abhörung wohnen, nur der Weg zu der Behörde, nicht aber auch
der Rückweg zu berücksichtigen ist, indem die im §. 159 Ziffer 3 des Spor-
telgesetzes gebrauchten Worte „einschlüssig des Rückwegs“ dahin zu verstehen
sind, es sei der Rückweg unter dem Hinwege mit begriffen.
Weimar den 9. Oktober 1843.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
III. Zwischen der Großherzoglichen Sachsen-Weimar-Eisenachi-
schen und der Churfürstlich Hessischen Staatsregierung ist über mehre
Gegenstände der Strafrechtöpflege unterm 25. August d. J. folgende Ueber-
einkunft abgeschlossen worden: