Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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dem Universitäts-Diener zur Immatrikulation anmelden, und demselben die 
zur Erlangung der Immatrikulation nöthigen Zeugnisse einhändigen. 
Ueberhaupt ist die Anmeldung beschränkt auf die ersten acht Tage nach 
dem Beginn der Vorlesungen, wie solchen der Lektions-Katalog angezeigt hat. 
Spätere Immatrikulationen sind nach jenen acht Tagen nur noch mit Zustim- 
mung des außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten zulassig, und dürfen 
nach vier Wochen von jenem Zeitpunkte an auch mit dieser Zustimmung, also 
überhaupt nicht mehr verstattet werden. 
g. 4. 
Die von anderen Universitaͤten Kommenden haben bei ihrer Ankunft auch 
die Matrikel der zuletzt besuchten Universitaͤt an den Universitaͤts-Diener abzugeben. 
g. 5. 
Wer die vorgeschriebene Anmeldung unterläßt, oder nach geschehener An- 
meldung der Anordnung des Prorektors durch den Universitäts-Diener nicht 
Folge leistet, wird zur Immatrikulation förmlich vorgeladen. Wer auf diese 
Vorladung nicht erscheint, ist für das laufende akademische Halbjahr zur Imma- 
trikulation unfähig, und hat sich sofort aus der Universitäts-Stadt zu entfernen. 
g. 6. 
Wer die Immatrikulation nachsucht, muß der Kommission (siehe oben 
§. 2) folgende Urkunden vorlegen: 
1) wenn er das akademische Studium beginnt, ein zeugniß seiner wissen- 
schaftlichen Vorbereitung und erlangten Reife zu demselben und seines sittlichen 
Betragens während der vorausgegangenen Schuljahre; 
2) wenn er von einer andern Universität kommt, ein Zeugniß über sein 
Betragen auf der früher besuchten Universität, oder auf jeder der früher be- 
suchten Universitäten; 
Landeskinder, d. i. Unterthanen eines der Durchlauchtigsten Erhalter der 
Universität, haben, sie mögen unmittelbar von Schulen oder von einer andern 
Universität kommen, Dimissions-Scheine, oder wenn sie aus anderen Verhült- 
nissen sich zur Universität begeben, Erlaubnißscheine der zuständigen Landes- 
behörden beizubringen; 
3) wenn seine akademischen Studien eine Zeit lang unterbrochen gewesen 
sind, ein Zeugniß über sein Betragen von der Obrigkeit des Ortes, wo er 
sich in dem letzten Jahre die längere Zeit aufgehalten hat, mit einer Besta- 
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