Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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tigung daruͤber, daß er waͤhrend dieser Zeit eine oͤffentliche Lehranstalt nicht 
besucht habe; 
4) wenn er einer väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt noch un- 
terworfen ist, ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß darüber, daß seine Aeltern 
oder diejenigen, welche derselben Stelle vertreten, den Besuch der Universita#t 
Jena angeordnet oder genehmigt haben. 
Frei von Beibringung dieser Zeugnisse sind nur diejenigen, welche bereits 
in öffentlichen Aemtern stehen, und bloß zur Erlangung eines akademischen 
Grades die Immatrikulation nachsuchen. 
Pässe und bloße Privat-Zeugnisse genügen nicht. 
S. 7. 
Wer das zu F. 6 mitverlangte Sittenzeugniß nicht vorzulegen vermag, 
ist ohne Anstand von Jena zu entfernen oder, wenn er seine Heimath daselbst 
hat, der Ortsobrigkeit zu untergeben. Wegen der übrigen Zeugnisse ist die 
Kommission (F. 2) befugt, aber keineswegs verbunden, mit Zustimmung des 
außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten eine Frist von vier Wochen zu 
verstatten. « 
Diese Frist ist unerstreckbar. 
g. 8. 
a) Die Aufnahme eines Consiliirten darf von dem akademischen Senate 
nur dann verstattet werden, wenn außer dem Regierungöbevollmächtigten bei 
der Universität Jena selbst auch die Regierung derjenigen Universität, welche 
das Consilium erkannt hat, ihre Zustimmung giebt. Um die nöthigen Beneh- 
mungen deöhalb ist der Regierungsbevollmächtigte zu ersuchen. Die Begna- 
digung eines Relegirten zur Aufnahme, welche den höchsten Erhaltern der 
Universität vorbehalten bleibt, wird in gleicher Weise bedingt, und wird auch 
niemals ertheilt werden, wenn nicht eine Begnadigung von Seiten derjenigen 
Regierung vorausgegangen ist, welcher der Relegirte als Landeskind angehört. 
b) Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem Consilio abenundi 
belegt ist, dem darf die zur Wiederaufnahme erforderliche Erlaubniß vor Ab- 
lauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Straferkenntnisses in keiner Weise 
ertheilt werdenz und wer aus gleichem Grunde relegirt worden ist, darf sich 
vor Ablauf eines Jahres, von jenem Straferkenntnisse an, auf landesherr- 
liche Begnadigung schlechterdings keine Hoffnung machen. Sollte jedoch die 
eine oder die andere Strafe theils wegen verbotener Verbindungen, theils
	        
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