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c) Muster und Waarenproben in Briefen, oder den Briefen angehaͤngt,
wenn sie als solche kenntlich sind und der Brief ohne die Probe nicht
über 1 Loth (24 Hektas) wiegt, werden zusammen gewogen und zah-
len bis zum Gewichte von 13 Loth (4 Hektas) nur das einfache Brief-
Porto, bei schwererem Gewichte aber nur die Hälfte des auf ihr
Gewicht fallenden Brief-Porto's;
d) rekommandirte Briefe zahlen nur das gewöhnliche Brief-Porko;
I der zu einer Packet= oder Geld-Sendung gehörige Addreß-Brief wird
bis zum Gewichte von 3 Loth (21 Hektas) nicht besonders tarirtz wiegt
ein solcher Brief mehr, so wird vom Mehrgewichte bis zu 4 Loth die
Brief-Tore erhoben. Die über 4 Loth schweren Addreß-Briefe zu Fahr-
post-Stücken sind nach der Päckerei-Taxe zu tariren, insofern de-
ren Inhalt nicht als Dokumente deklarirt ist, in welchem Falle die
Dokumenten-Taxe Anwendung findet. (Vergl. unten 5, c.)
DHas Fahrpost-Porto betreffend.
5) Zu Berechnung des beiderseitigen Fahrpost-Porto's bei den gemein-
schaftlichen Chartenschlüssen gelten für den Königlich Sächsischen Porto-Antheil
die Bestimmungen der Königlich Sachsischen Post-Tar-Ordnung, für den Fürst-
lich Thurn= und Taxis'schen Porto-Antheil aber die nachstehenden Bestim-
mungen:
Zur Päckerei- Taxe.
a) Päckereien aller Art, mit Einschluß der Bücher, Viktualien, Akten,
Kleidungsstücke und Reise-Effekten, werden nach der Tare für Packe-
reien taxirt, wenn für den angegebenen Werth eines Poststücks nach
dem Geld-Tarife nicht ein höheres Porto ausfällt, oder wenn das
Packet, seinem Inhalte nach, nicht der Dokumenten-Tare unterliegt.
Für die mittelst der Chartenschlüsse zwischen Leipzig einer= und Eisenach
andererseits befördert werdenden Büchersendungen bestehen ausnahms-
weise besondere Taxen.
b) Die Lothe über die Pfundezahl hinaus, bis mit 16 Loth, werden
nicht, über 16 Loth aber für ein Pfund gerechnet.
I%) Vertritt ein Packet den zu einer andern Fahrpost-Sendung erforderli-
chen Addreß-Brief, so wird solches nach der Päckerei-Tare besonders
tarirt, wofern es nicht, nach dem angegebenen Inhalte, einer andern
Taxe zu unterwerfen ist.