— 199 —
Artikel XII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIII.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll im Wege des
Schriftwechsels erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 30. Januar 1895.
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Hauthal.
(L. S.) Lehmann.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat am 25. Mai 1895 stattgefunden.
(Nr. 9750.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Blankenheim, Düren, Erkelenz,
Gemünd, Heinsberg, Montjoie, Bonn, Euskirchen, Hennef, Siegburg,
Adenau, Kirchberg, Mayen, Simmern, Bergheim, München Gladbach,
Grevenbroich, Neuß, Gerresheim, Mettmann, Elberfeld, Baumholder, Daun,
Hillesheim, Waxweiler, Prüm, Perl, Wadern, Bitburg und Rhaunen.
Vom 24. Juni 1895.
A# Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die JZwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Blankenheim gehörige Gemeinde
Marmagen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düren gehörigen Gemeinden Eschweiler
über Feld und Müddersheim,
(Xr. ö749—9750)