Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Die beiden Waisen-Institute, welche biöher für den Weimarischen Kreis
und den Neustädtischen Kreis zu Weimar, für den Eisenachischen Kreis zu
Eisenach bestanden haben, werden als besondere Anstalten vom 1. Januar
1844 an aufgehoben und in eine allgemeine Waisen-Versorgungs=
anstalt (Waisenanstalt) des Großherzogthumes vereinigt.
g. 2.
Die also gebildete neue Anstalt tritt vom 1. Januar 1844 an in alle
diejenigen Rechte und Verpflichtungen ein, welche bis dahin nach Landesgesetzen,
Ortsgesetzen, Herkommen, Vertrag, letztwilliger oder anderer Verfügung einer
der beiden aufgehobenen Stiftungen zustanden und oblagen oder denselben künf-
tig anfallen.
Die neue Anstalt genießt auch alle nach den Gesetzen den milden Stif-
tungen zustehende Rechte und Vorzüge.
g. 38.
Der Zweck dieser Anstalt besteht in einer Beihuͤlfe zur koͤrperlichen Pflege
sowie in der Sorge fuͤr den Unterricht und die sittliche Erziehung solcher armer
ehelicher Kinder im schulpflichtigen Alter, welche ihren Vater oder beide
Aeltern verloren haben und deren übrige, zur Alimentation gesetzlich verbun-
dene, Verwandte (Gesetz über die Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833
g. 54) nicht Mittel genug besitzen, um diese Verbindlichkeit gehörig erfüllen
zu können.
Als dem Zwecke entsprechend ist es auch zu betrachten, wenn aus Kasse-
überschüssen der Anstalt zur Erhaltung des Falkischen Instituts für ver-
wahrlos'te Kinder, welches ebenfalls in die Reihe der Landesanstalten gehört,
Beiträge verwilligt werden.
S. 4.
Die Anstalt hat ihren Sitz in Weimar und steht zunächst unter der Leitung
eines Direktors, welchem ein Kassirer und ein Expedient beigegeben ist.