Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

Behandlung 
der Korrespon: 
denzcn zwischen 
den Behörden 
X. in Slthial- 
Sach 
Behandlung 
der Korrespont 
denzen an Be- 
börden 2c. von 
nicht Portobe= 
freiten Behör- 
den 2c. 
Behandiung 
der Kerrespon- 
denzen in Par- 
teisachen. 
Bestimmung 
im Betreff per- 
sönlicher Porto-= 
Freiheiten. 
26 
b 
. 
Oesterreichschen Staaten und umgekehrt, welche an Behörden und 
Stellen gerichtet sind, müssen, den unter Lit. e vorbehaltenen Fall 
ausgenommen, bei der Aufgabe ganz frankirt werden. 
Die Korrespondenzen zwischen den Behörden und Stellen und öffent- 
lichen Anstalten im Großherzogthume und jenen in dem Oesterreichschen 
Kaiserstaate in Regierungs= und Offizial-Sachen, sowie die amtlichen 
Aufgaben derselben an Private, werden von der Postanstalt, wo die 
Aufgabe Statt findet, portofrei belassen, insofern die aufgebende Be- 
hörde c. in dem Staate, wo die Aufgabe geschieht, von der Porto- 
Entrichtung befreit ist. Diese Aufgaben müssen jedoch nach Maßgabe 
der bestehenden Vorschriften durch Kanzleihand unter Beifügung des Namens 
des Expedienten mit R. S. (Regierungs-Sachen), oder mit ex ofllicio, 
oder mit dem Betreff der Sache (nach dem Gegenstande) als gesetzlich 
portofrei bezeichnet, und amtlich gesiegelt seyn. 
Die diesseitige Postanstalt hat jedoch für derlei Sendungen aus 
Oesterreich die halbe Tare und den etwa treffenden Transit-Gebühren- 
Zuschlag für sich einzuheben, wenn die als Adressat bezeichnete Be- 
hörde oder Stelle, oder öffentliche Anstalt, der Gegenstand oder die 
Person nach den diesseitigen Lehns-Vertrags-Bestimmungen und Ver- 
ordnungen portopflichtig ist. 
Korrespondenzen an Behörden und Stellen von Behörden und Stellen, 
welche in dem Staate, in welchem die Aufgabe geschieht, von der 
Porto-Entrichtung im Allgemeinen oder hinsichtlich des Gegenstandes 
nicht befreit sind, werden wie die unter Lit. a erwahnten Sendungen 
der Privaten behandelt. 
d) Da in den K. K. Oesterreichschen Staaten die Korrespondenzen der 
Behörden in Parteisachen nicht portopflichtig sind, so hat der Fürstlich 
Thurn und Tarischen Postverwaltung vorerst noch überlassen werden 
müssen, für derlei an Großherzogliche Behörden und Stellen aus Oester- 
reich einlangende Korrespondenzen die halbe Tare nebst etwaigem 
Transit-Gebühren-Zuschlag für sich zu erheben, und ebenso bei Aufga- 
ben der Großherzoglichen Behörden und Stellen an K. K. Oesterreich- 
sche Behörden und Stellen in Parteisachen die halbe Taxe nebst Tran- 
sit-Gebühren-Zuschlag als Franko zu erheben. 
c) Im Betreff persönlicher Porto-Freiheiten ist festgesetzt worden:
	        
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