Behandlung
der Korrespon:
denzcn zwischen
den Behörden
X. in Slthial-
Sach
Behandlung
der Korrespont
denzen an Be-
börden 2c. von
nicht Portobe=
freiten Behör-
den 2c.
Behandiung
der Kerrespon-
denzen in Par-
teisachen.
Bestimmung
im Betreff per-
sönlicher Porto-=
Freiheiten.
26
b
.
Oesterreichschen Staaten und umgekehrt, welche an Behörden und
Stellen gerichtet sind, müssen, den unter Lit. e vorbehaltenen Fall
ausgenommen, bei der Aufgabe ganz frankirt werden.
Die Korrespondenzen zwischen den Behörden und Stellen und öffent-
lichen Anstalten im Großherzogthume und jenen in dem Oesterreichschen
Kaiserstaate in Regierungs= und Offizial-Sachen, sowie die amtlichen
Aufgaben derselben an Private, werden von der Postanstalt, wo die
Aufgabe Statt findet, portofrei belassen, insofern die aufgebende Be-
hörde c. in dem Staate, wo die Aufgabe geschieht, von der Porto-
Entrichtung befreit ist. Diese Aufgaben müssen jedoch nach Maßgabe
der bestehenden Vorschriften durch Kanzleihand unter Beifügung des Namens
des Expedienten mit R. S. (Regierungs-Sachen), oder mit ex ofllicio,
oder mit dem Betreff der Sache (nach dem Gegenstande) als gesetzlich
portofrei bezeichnet, und amtlich gesiegelt seyn.
Die diesseitige Postanstalt hat jedoch für derlei Sendungen aus
Oesterreich die halbe Tare und den etwa treffenden Transit-Gebühren-
Zuschlag für sich einzuheben, wenn die als Adressat bezeichnete Be-
hörde oder Stelle, oder öffentliche Anstalt, der Gegenstand oder die
Person nach den diesseitigen Lehns-Vertrags-Bestimmungen und Ver-
ordnungen portopflichtig ist.
Korrespondenzen an Behörden und Stellen von Behörden und Stellen,
welche in dem Staate, in welchem die Aufgabe geschieht, von der
Porto-Entrichtung im Allgemeinen oder hinsichtlich des Gegenstandes
nicht befreit sind, werden wie die unter Lit. a erwahnten Sendungen
der Privaten behandelt.
d) Da in den K. K. Oesterreichschen Staaten die Korrespondenzen der
Behörden in Parteisachen nicht portopflichtig sind, so hat der Fürstlich
Thurn und Tarischen Postverwaltung vorerst noch überlassen werden
müssen, für derlei an Großherzogliche Behörden und Stellen aus Oester-
reich einlangende Korrespondenzen die halbe Tare nebst etwaigem
Transit-Gebühren-Zuschlag für sich zu erheben, und ebenso bei Aufga-
ben der Großherzoglichen Behörden und Stellen an K. K. Oesterreich-
sche Behörden und Stellen in Parteisachen die halbe Taxe nebst Tran-
sit-Gebühren-Zuschlag als Franko zu erheben.
c) Im Betreff persönlicher Porto-Freiheiten ist festgesetzt worden: