Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

31 
III. Die Bestimmung im 8. 48 Ziffer 6 des Gesetzes zum Schutze der 
Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Gaͤrten vom 10. November 1840, 
nach welcher jede bei dem Holzlesen begangene Ungebuͤhr neben der diesfallsigen 
Strafe noch mit dem Verluste der Erlaubniß zum Holzlesen geahndet werden 
soll, ist von den Justiz-Unterbehoͤrden zeither insofern verschieden ausgelegt 
worden, als einige den Verlust des Holzlesezeichens nur auf das laufende Jahr 
der Verwilligung, andere dagegen auf die Lebensdauer des betroffenen Holz- 
frevlers erstreckt haben. 
Da indeß die Worte „Verlust der erhaltenen Erlaubniß“ unter Ziffer 6 
des angezogenen Gesetzes-Paragraphen, in Zusammenhalt mit der Vorschrift 
unter Ziffer 1 desselben §., daß alljährlich ein Verzeichniß der Holzlesebe- 
dürftigen angefertigt werden soll, es ganz unzweifelhaft machen, daß die frag- 
liche Erlaubniß immer nur auf Ein Jahr gegeben und folgeweise auch nur auf 
die Dauer dieser Verwilligung — der „erhaltenen Erlaubniß“ — zur Strafe 
entzogen werden soll, so wird dieß zu Beseitigung obiger Meinungsverschieden= 
heit hiermit bekannt gemacht. 
Weimar und Eisenach den 11. April 1843. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen. 
von Müller. Wittich. 
IV. Bei verschiedenen in neuer Zeit Statt gefundenen Bränden sind die 
binsichtlich der Feuer-Löschanstalten im Großherzogthume bestehenden Vorschrif- 
ten zum Theil unbeachtet geblieben. Es haben deßhalb gegen unfolgsame und 
zuwiderhandelnde Personen Untersuchungen verhängt werden müssen, von denen 
einige wegen sich erlaubter Beleidigung des dienstthätigen Unterdirektors der 
Löschanstalten mit drei Wochen Kriminal-Gefängniß bestraft worden sind. 
Zur Verhütung fernerer dergleichen Ordnungswidrigkeiten werden daher 
sowohl die Großherzoglichen Polizei-Kommissionen, Aemter, Patrimonial-Ge- 
richte und Stadträthe, als auch die Ortsvorstände in den Landgemeinden, auf 
die genaue Wahrnehmung der, in den Bekanntmachungen vom 18. März 1822 
(Reg. Bl. S. 105 bis 108), vom 31. Jan. 1829 (Reg. Bl. S. 36 und 
37) und vom 18. Oktober 1836 (Reg. Bl. S. 36 2) enthaltenen Vorschriften 
bierdurch von Neuem aufmerksam gemacht, den Ortsvorständen aber vorzüglich 
folgende Bestimmungen eingeschärft: 
1) jede Ortsgemeinde ist verpflichtet, bei einem in der murhmaßlichen 
Entfernung von 3 bis 4 Wegestunden wahrzunehmenden Feuer ohne Weiteres die 
zum Auffahren bestimmte Spritze oder den daselbst vorhandenen Wasserzubringer 
mit den dazu erforderlichen Leuten und Feuereimern an den Brandort abzuschicken;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.