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III. Die Bestimmung im 8. 48 Ziffer 6 des Gesetzes zum Schutze der
Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Gaͤrten vom 10. November 1840,
nach welcher jede bei dem Holzlesen begangene Ungebuͤhr neben der diesfallsigen
Strafe noch mit dem Verluste der Erlaubniß zum Holzlesen geahndet werden
soll, ist von den Justiz-Unterbehoͤrden zeither insofern verschieden ausgelegt
worden, als einige den Verlust des Holzlesezeichens nur auf das laufende Jahr
der Verwilligung, andere dagegen auf die Lebensdauer des betroffenen Holz-
frevlers erstreckt haben.
Da indeß die Worte „Verlust der erhaltenen Erlaubniß“ unter Ziffer 6
des angezogenen Gesetzes-Paragraphen, in Zusammenhalt mit der Vorschrift
unter Ziffer 1 desselben §., daß alljährlich ein Verzeichniß der Holzlesebe-
dürftigen angefertigt werden soll, es ganz unzweifelhaft machen, daß die frag-
liche Erlaubniß immer nur auf Ein Jahr gegeben und folgeweise auch nur auf
die Dauer dieser Verwilligung — der „erhaltenen Erlaubniß“ — zur Strafe
entzogen werden soll, so wird dieß zu Beseitigung obiger Meinungsverschieden=
heit hiermit bekannt gemacht.
Weimar und Eisenach den 11. April 1843.
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen.
von Müller. Wittich.
IV. Bei verschiedenen in neuer Zeit Statt gefundenen Bränden sind die
binsichtlich der Feuer-Löschanstalten im Großherzogthume bestehenden Vorschrif-
ten zum Theil unbeachtet geblieben. Es haben deßhalb gegen unfolgsame und
zuwiderhandelnde Personen Untersuchungen verhängt werden müssen, von denen
einige wegen sich erlaubter Beleidigung des dienstthätigen Unterdirektors der
Löschanstalten mit drei Wochen Kriminal-Gefängniß bestraft worden sind.
Zur Verhütung fernerer dergleichen Ordnungswidrigkeiten werden daher
sowohl die Großherzoglichen Polizei-Kommissionen, Aemter, Patrimonial-Ge-
richte und Stadträthe, als auch die Ortsvorstände in den Landgemeinden, auf
die genaue Wahrnehmung der, in den Bekanntmachungen vom 18. März 1822
(Reg. Bl. S. 105 bis 108), vom 31. Jan. 1829 (Reg. Bl. S. 36 und
37) und vom 18. Oktober 1836 (Reg. Bl. S. 36 2) enthaltenen Vorschriften
bierdurch von Neuem aufmerksam gemacht, den Ortsvorständen aber vorzüglich
folgende Bestimmungen eingeschärft:
1) jede Ortsgemeinde ist verpflichtet, bei einem in der murhmaßlichen
Entfernung von 3 bis 4 Wegestunden wahrzunehmenden Feuer ohne Weiteres die
zum Auffahren bestimmte Spritze oder den daselbst vorhandenen Wasserzubringer
mit den dazu erforderlichen Leuten und Feuereimern an den Brandort abzuschicken;