Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

82 
2) außerdem ist aus jedem derjenigen Orte, welche in einem Umkreise 
von einer Stunde um den Brandort liegen, auch noch ein Leiterwagen mit 
Loͤschgeräthschaften an Wassereimern, Kannen, mit Stielen versehenen Schöpfen 
und dergleichen, auch mit den dazu erforderlichen arbeitöfa4higen Leuten, unter 
Aufsicht einco oder zweier Vorsteher dahin abzusenden; 
3) nach Verlauf von zwei Stunden, wenn in der Zwischenzeit das Feuer 
nicht gedampft seyn sollte, ist von den unter Ziffer 2 genannten Orten ein 
zweiter Wagen mit frischen Leuten, sowie mit bebensmitteln nachzusenden; 
4) die sowohl zum Spritzen= und Zubringer-Dienste, als auch zum 
Wasserbeischaffen und sonst zur Hülfsleistung an den Brandort herbeigeeilten 
Personen jeder Nachbargemeinde sind von den zu ihrer Beaufsichtigung mit an- 
wesenden Ortsvorstehern soviel als möglich an einer Stelle zusammenzuhalten, 
und nur erst nach dazu, von dem am Brandorte gegenwärtigen Justiz-Beam- 
ten, Gerichts-Direktor oder Unter-Direktor der böschanstalten erhaltenem Be- 
fehle darf die Vertheilung der Mannschaft aus einer Gemeinde an verschiede- 
nen Stellen des Brandorts geschehen; 
5) jeder an den Brandort abgeordnete Gemeindevorsteher hat insbeson- 
dere auch darauf seine Aufmerksamkeit zu richten, daß sowohl die mit den vor- 
schriftsmäßigen Armbinden versehenen Spritzen= und Zubringer-Mannschaften, 
als auch die übrigen aus seinem Orte mit anwesenden arbeitsfähigen Personen 
von dem Platze, wo sie zum Wasserbeischaffen oder zur Rettung von Mobilien 
nöthig sind, ohne Erlaubniß sich nicht entfernen, wogegen alle andere Perso- 
nen, welche alö müssige Zuschauer, oder gar aus unlauteren Absichten auf 
dem Brandplatze sich einfinden, zur sofortigen Entfernung aufzufordern, nöthi- 
gen Falls solche den anwesenden Polizei-Aufsichts-Personen besonders bemerk- 
lich zu machen, oder auch selbst der Obrigkeit zur Untersuchung und Bestrafung 
anzuzcigen sind; 
6) während noch nicht erfolgter Löschung des ausgebrochenen Feuers darf 
Branntwein oder anderes erhißendes Getränke nur auf vorgängige Anordnung 
der Ortsobrigkeit oder des Bezirks-Dirigenten der Löschanstalten verabreicht werden. 
Dem Ermessen der am Brandorte anwesenden Obrigkeit bleibt es über- 
lassen, geeignete Anordnung zur Verabreichung von Lebensmitteln, namemlich 
von Brot und Bier, an die Löschmannschaften, auch nach Umständen für Rech- 
nung der Gemeindekasse des Brandorts, zu treffen. 
Weimar den 20. April 1843. 
Großherzoglich Sächsiche Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.