Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

KRegierungs-Blatt 
Großhet'ogthenm 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 6. Weimar. 20. Mai 1843. 
  
  
Bekanutmachungen. 
I. Zur Erläuterung und nähern Bestimmung der in den §). 62 und 
63 der Postordnung vom 26. November 1819 enthaltenen Vorschriften über 
die Verpackung der mit der Post zu versendenden Geldaufgaben wird auf 
Antrag der Post-Administration und mit höchster Genehmigung Sr. Koniglichen 
Hoheit, des Großherzogs, hierdurch Folgendes bekannt gemacht: 
S#. 1. 
Briefe mit Geld und Papieren, welche die Stelle des baaren Geldes 
vertreten (§. 64 Sab 1 der Postordnung) müssen mit einem haltbaren Kreuz- 
Couvert versehen und, nachdem das Geld in dem Briefe selbst gehörig ange- 
siegelt ist, mit mehren Siegeln, nach dem Königreiche Preußen mit fünf 
Siegeln, wohl verschlossen seyn. 
Dergleichen Briefe dürfen jedoch nicht über 5 Thaler (10 Gulden) Sil- 
bergeld, und in Gold nicht über 10 Thaler (20 Gulden) enthalten, und über- 
haupt das Gewicht von 16 Loth nicht übersteigen. 
Briefe nach dem Königreiche Sachsen, welche Einlagen von Metallgeld 
enthalten, dürfen das Gewicht von 8¼ Loth nicht übersteigen und müssen 
mittelst Kreuz-Couverts und mit 3 in eine Diagonal-Linie zu stellenden, beide 
Couvert-Klappen berührenden Siegeln in nachstehend veranschaulichter Weise 
— 
. verschlossen seyn. 
— 
 
	        
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