Vuhalt.
Seite des Nr. der
Regierungs-Bekannt-
lattes. Dlettes. machung
Fruchtzinsen. Rezes vom 21. November 1842 zwischen dem
Großherzogthame und dem Herzogthume Sachsen -Meiningen, Be-
hufs der Purifikation der beiderseitigen Gebiete durch Austausch der
in denselben liegenden Fruchtzinsen
G.
Gefangene, deren Beschäftigung. Authentische Interpretation des
Art. 11 des Strafgesetzbuches vom 5. April 1839 mit Hinsicht auf
das Regulativ über die Verpflegung der Gefangenen v. J. 1837
Gefangene sind stets abgesondert einzukerkern und nur im Noth-
falle zwei Personen gleichen Geschlechts in einem Gefängnisse zu
verwahsen
Geldaufgaben. Vorschriften über die Verpockung der mit der
Post zu versendenden . . .
Gelsstrafen, gerichtich erkannte, deren Beibringung und Ablie-
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Geldzinsen. Rezeß vom 21. November 1842 zwischen dem Groß-
herzogthume und dem Herzogthume Sachsen -Meiningen, Behufs
der Purifikation der beiderseitigen Gebiete durch Austausch der in
denselben liegenden Gelezinsen .. .. ... Ö
Getreidearten. Durchgangszölle von denselbken
Gräfenthal. Die dasige Uebergangsstelle wird nach Probstzella verlegt,
Grenzen. Nebenrezeß vom 15. November 1842 zwischen dem Groß-
herzogthume und dem Herzogthume Sachsen- Meiningen über die,
Sicherstellung der Landesgrenen . . .. 81
Grundherrliche Abgaben. Die Beitreibung derselben und der
etwaigen diesfallsigen Restttaat .
Cz
HSamburg — freie und Hansee-Stadt. Zuruͤcknahme der Ueber-
bereinkunft mit derselben v. J. 1839, wegen Erleichterung des Han-
dels und Verbbrss ..
Haunover. Verlängerung der zwischen diesem Königreiche und der,
zu dem Zoll= und Handelc-Vereine gehörigen Regierungen im J.
1841 geschlossenen Staatsvertraͤge auf das Jahr 1843 .. . . . . . . . .
Heimathsscheine. Bestimmungen im Betreff der Guͤltigkeit und
Wirksamkeit der von Auslaͤndern beigebrachten Heimathsscheine .. . .
Heimathsscheine sind zur Gültigkeit in dem Königreiche Sachsen)
und in dem Herzogthume Sachsen-Altenburg der Landes-Direktion
Behufé der Legalisirung vorzulegen %
94—1010.—
103. III.
173. V.
33—35. I.
172. I0#, 1.
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1. –
102. l.
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