Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1841 
(Nr. 22 des Regierungs-Blattes von demselben Jahre), die Uebergangs- 
straßen und Uebergangsstellen aus Baiern 2c. nach Thüringen betreffend, wird 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Uebergangsstelle zu Grä- 
fenthal vom 1. Juli dieses Jahres an aufgehoben und nach Probstzella 
verlegt, sowie daß von diesem Zeitpunkte an die von Ludwigstadt nach Gre- 
fenthal unmittelbar führende Straße für den Uebergangsverkehr geschlos- 
sen und dagegen die Straße von Ludwigstadt nach Probstzella demselben er- 
öffnet wird. 
Weimar den 19. Mai 1843. 
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium, 
Oepartement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
Bekanutmachung. 
Nach den in unserer Bekanntmachung vom 29. vorigen Monats (Nr. 5 
des Regierungs-Blattes) unter 6, II, b. c. d aufgeführten Vertragsbestim- 
mungen können die Behörden deo Großherzogthumes, welche von K. K. Oester- 
reich'schen Behörden in jenseitigen Parteiangelegenheiten requirirt werden — 
Patrimonial-Behörden selbst bei erfolgender Requisition in K. K. Oesterreich'- 
schen Staatsdienst-Angelegenheiten — in den Fall kommen, Brief-Porto und 
Franko für K. K. Oesterreich'sche Behörden verlegen zu müssen. 
Da sich die K. K. Oesterreich'sche Post-Administration zu einer den im 
Verkehr mit anderen Staaten bereits bestehenden Einrichtungen entsprechen- 
den Abänderung obiger Bestimmungen nicht verstanden hat, auch die Entuch- 
mung von Postvorschussen auf Briefpost-Sendungen in den Oesterreich'schen 
Staaten nicht gestattet ist, so werden die betroffenen Großherzoglichen Be- 
börden nur durch bare und ganz frei zu bewirkende Uebersendung des Betrages 
von Seiten der requirirenden Oesterreich'schen Behörde wieder zu ihren Verl-- 
gen gelangen können. Zur geeigneten Beachtung bei dem Verkehre mit K. K. 
Oesterreich'schen Behörden machen wir jedoch den betroffenen diesseitigen Be- 
hörden hierdurch noch Folgendes bekannt:
	        
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