Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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stimmung des Satzes auf den Bayerschen Eimer Bier 45 Kr. Aufschlag ein- 
zurechnen; bei dem weißen Weizenbier oder bei dem weißen Gerstenbier aber 
sind, weil aus gleicher Malz-Quantität mehr erzeugt wird, bei der Satzbe- 
stimmung auf den Eimer und zwar bei dem weißen Gerstenbier 30 Kr. ein- 
zurechnen. 
Durch dieses Verhältniß ist das Ebenmaß zwischen dem Brauer und dem 
Mublikum so hergestellt, daß das Publikum nicht verkürzt und auch dem Brauer 
für die beschwerliche Minuto-Kollektation und für den manchen Verlust, den 
er hierbei zu leiden hat, eine mäßige Entschddigung in Händen gelassen wird. 
g. 5. 
Da der Aufschlag von dem Branntweine, welcher aus dem Biergelaͤger erzeugt 
wird, schon unter jenem, welcher von dem zum Biersieden bestimmten Malze 
entrichtet wird, begriffen ist, so haben die Branntweinbrenner in den Staͤdten 
und Maͤrkten, in welchen neben Unseren und den bürgerlichen Bierbrauereien 
berechtigte Branntweinbrenner bestehen, den Bierbrauereien, so lange diese Ein- 
richtung besteht, zu dem Aufschlage im Gelde soviel beizutragen, als die Brannt- 
weinbrenner vom Malze bezahlen muͤßten, welches sie brauchen wuͤrden, um 
eine gleiche Quantitaͤt Branntwein wie aus dem Gelaͤger zu erzeugen. — — 
S 6. 
Damit nun dieses Staatsgefaͤll ordentlich und richtig eingebracht werde, 
so verordnen Wir Weiteres allergnaͤdigst: « 
1) daß jeder, der des Bierbrauens oder Branntweinbrennens berechtigt 
ist, so oft er viel oder wenig Malz in die Muͤhle giebt, von dem im Orte 
selbst oder in der Nähe aufgestellten Unteraufschlaͤger eine gefertigte, mit der 
fortlaufenden Nummer bezeichnete Polette zu nehmen habe, in welcher der 
Name des Malzeigenthuͤmers, der Betrag des eingesprengten Malzes und die 
Muͤhle, wohin solches zum Brechen gebracht wird, ausgedrückt sind; 
2) daß diese Polette bei dem Malzeigenthuͤmer bei Ueberbringung des zu 
brechenden Malzes jedesmal dem Müller oder Malzbrecher behändigt wer- 
den müsse; 
) daß alle dergleichen Poletten von den Müllern oder Malzbrechern alle 
vierzehen Tage den Unteraufschlägern, von denen sie ausgestellt sind, unnach- 
lässig zurückgegeben werden sollen; daß ferner 
 
	        
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