Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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dentlichen Kataster vorgemerkt werden, sondern auch Niemand erlaubt seyn, 
ohne Unser Vorwissen und ausdrückliche Bewilligung neue zu erbauen; auch be- 
halten Wir Uns bevor, über den Bestand der bereits vorhandenen Mühlen 
dieser Art nach Umständen das Zweckmäßige zu verfügen. 
g. 10. 
Wer wegen Mangel an einer naͤhern Muͤhle sein Malz auf einer aus- 
ländischen Mühle brechen lassen muß, hat solches vorlädufig allezeit bei dem 
einschlägigen Unteraufschläger anzuzeigen und bei dem betreffenden Grenz-Mauth- 
amte von jedem Metzen Bayerschen Maßes 377 kr. Aufschlag zu entrichten 
und das eingeführte Malz in den zu übergebenden Quartals-Anzeigen mit An- 
legung der Mauth-Poletten bestimmt anzugeben, die Mauthämter selbst aber 
haben diesen Betrag an den treffenden Unteraufschläger zu übersenden. 
Von einer Unserer Provinzen in die andere aber kann und darf von nun 
an ohne unterschied der Staatskasse, in welche diese Gefälle fließen, das 
Malz nach erholter Polette in die Mühlen geführt werden. 
d. 11. 
Die Unteraufschlaͤger haben in eigenen Registern oder Manualien die zu 
jedem Brauhause oder jeder Branntweinbrennerei oder Essigsiederei abgegebenen 
und von den Müllern oder Malzbrechern zurückgenommenen Poletten in beson- 
deren Rubriken überall mit Beisetzung des Tages, an welchem die Poletten 
ausgegeben und wieder eingehändigt worden und mie Bemerkung des sich bei 
der Messung ergebenen Ueberschusses, mit der fortlaufenden Nummer der Po- 
lette genau einzutragen und aus diesen Manualien alle Vierteljahre Auszüge 
zu dem ihnen vorgesetzten Oberaufschlagamte einzusenden. — — 
g. 12. 
Wenn die Unteraufschlaͤger bemerken, daß zwischen den ausgegebenen und 
zurückgestellten Poletten eine Ungleichheit eintrete, so haben sie da, wo es ge- 
bricht, sogleich das Geeignete zu erinnern und im Falle, daß der säumige oder 
fehlende Theil auf ihr Ermahnen nicht auf der Stelle Genüge thut, solches 
ohne Verzug nicht nur der kompetenten Obrigkeit, welche ihnen bei Vermei- 
dung schwerer Responsabilität die nöthige Assistenz zu leisten verpflichtet ist, 
anzuzeigen, sondern auch dem vorgesetzten Oberaufschlagamte einzuberichten. 
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