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und noch in demselben Vierteljahre, naͤmlich noch in dem vierten Quartale
diesed naͤmlichen Etatsjahres zu verrechnen, sowie dieses insbesondere der Fall
ist, wenn vor der ordentlichen Sudzeit das Einsieden und Ausschenken erlaubt wird.
g. 15.
An der treffenden Aufschlagsschuldigkeit kann außer der oben gestatteten
Zahlungseintheilung eines Theils des Aufschlages kein Ausstand gestattet wer-
den, wenn auch der Bierbrauer oder Branntweinbrenner das Malz, welches
er im abgewichenen Vierteljahre hat brechen lassen, noch nicht verbraucht hat.
g. 16.
Da kuͤnftig der Aufschlag vom Malze gereicht wird, so kann, weil das
Publikum den Aufschlag bezahlt, unter keinem Vorwande oder Motive kuͤnftig
ein Nachlaß Statt haben.
Von demjenigen aber, was an Malz oder Bier, und bei den Brannt-
weinbrennern an Branntwein durch Brand, oder durch ein im Sudwesen
oder im Keller nicht selbst veranlaßtes Unglück zu Grunde geht, ist
der Aufschlag pro Rata des zu Grunde gegangenen Quantums, nach der
vorlaufig von den obersten Behörden beizubringenden Genchmigung, abzuschreiben.
Kein anderer Fall ist zu Abschreibungs-Gesuchen geeignet, und diese Ge-
suche müssen allzeit mit Zeugnissen der Ortsobrigkeit belegt werden.
ß. 17.
Wenn aus einem oder dem andern Vorwande ein Bierbrauer oder Brannt-
weinbrenner die treffende Aufschlagsschuldigkeit nicht berichtigen will, so hat
der Unteraufschläger solches nicht nur unverzüglich dem Oberaufschlagamte zu
berichten, sondern auch dem Restanten bis auf erhaltene höhere Anweisung
keine Malz-Polette mehr abfolgen zu lassen.
8. 18.
Die Unteraufschläger ubersenden diese Gefälle sogleich, wie sie eingehen,
in den gesetzten Terminen an die Oberaufschlagsämter.
S. 19.
Da die Vorenthaltung oder Veruntreuung des Aufschlags nichts geringeres
al5 ein Eingriff in dic öffentlichen Gelder ist, so werden hiermit gegen die-
jenigen, welche sich dieses Vergehens schuldig machen, folgende Strafen verhängt: