Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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A.  Diejenigen  Brauhaus-Inhaber  oder  Branntweinbrenner,  welche  überwiesen
  werden,  daß  sie

a)  auf  fremden  oder  eigenen  Malzmühlen,  ohne  Erholung  der  Polette
Malz  gebrochen;  oder
b)  außer  dem  zufalligen  Ueberschusse  mehr  Malz  als  die  erholte  Polette
ausweiset,  brechen  lassen;
c)  die  vorgehenden  Veränderungen  mit  ihren  gebrödeten  Malzbrechern  nicht
zeitig  genug  angezeigt;
2)  heimliche  Malzmühlen  gehalten,  oder
e)  ausländisches  Malz  eingeschwärzt,  und
1)in  Folge  dieser  Gefährden  falsche  Quartals--Anzeigen  übergeben  haben,
sollen  in  jedem  dieser  Fälle,  nebst  Ersat  des  Aufschlags-Entganges,  das  erste
Mal  mit  100  Reichsthalern,  das  zweite  Mal  mit  200  Reichsthalern,  das
dritte  Mal  mit  300  Reichsthalern,  nebst  öffentlicher  Bekanntmachung,  und
das  vierte  Mal  mit  Amovirung  ihrer  Person  von  der  Brauerei  oder  Branntweinbrennerei
  dergestalt  bestraft  werden,  daß  sie  in  Zeit  von  sechs  Monaten
ihre  Brauerei  oder  Branntweinbrennerei  Jemand  andern  verkaufen,  oder  in
Fällen,  wenn  diese  aus  anderen  Ursachen  unverdußerlich  waren,  an  die  betreffenden
  nächsten  Successoren  abtreten  müssen.

Sind  es  bloße  Pächter,  welche  sich  dieses  Vergehens  schuldig  machen,
so  sollen  sie  ebenfalls  nebst  Ersatz  des  Aufschlags-Entganges,  das  erste  Mal
mit  100  Reichsthalern,  das  zweite  Mal  mit  200  Reichsthalern  und  öffentlicher
  Bekanntmachung  und  das  dritte  Mal  mit  300  Reichsthalern,  dann
gänzlicher  Kassirung  ihres  Pachtes  bestraft  werden,  wobei  sie  überdieß  gehalten
seyn  sollen,  den  Eigenthümer  im  dritten  Falle,  des  ihm  hierdurch  zugehenden
Schadens  halber,  vollkommen  zu  entschädigen;  auch  sollen  sie  zu  einem  andern
Brauhauspachte  für  immer  unfähig  seyn.

§#.  20.

B.  Diejenigen  Beamten  oder  Verwalter,  welche  neben  ihren  Dienstherrschaften
  wissentlich  falsche  Malz-Quartals-Anzeigen  unterschreiben,  oder
wohl  gar  ohne  Wissen  und  Willen  ihrer  Herrschaften,  die  im  vorigen  §.  sub
Lit.  a.  b.  c.  d.  et  c.  bezeichneten  Gefährden  spielen,  sollen  nebst  Ersatz  des
Aufschlags-Entganges  das  erste  Mal  mit  100  Reichsthalern,  das  zweite  Mal
mit  200  Reichöthalern  und  das  dritte  Mal  mit  300  Reichsthalern  nebst  Kassation
  bestraft  werden.