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dete Anzeigen machen, sollen von ihren Herrschaften wenigstens innerhalb ei-
nes ganzen Jahres nicht nahrungslos gestellt werden können.
S#26.
Ueber das Forum und das Verfahren in Aufschlags-Defraudations-Fällen
wird verfügt:
a) die Judikatur steht dem Oberaufschlagsamte, und zwar jedem in seinem
Bezirke zu;
b) alle Defraudations = Fälle sind summariissime zu instruiren, jedoch
nur mit genugsamer Vernehmung des Beklagten zu entscheiden;
c) von den in der gedachten ersten Instanz erfolgten Entscheidungen geht
die Appellation unter einem peremtorischen und praklusiven Termine
von 60 Tagen zu der vorgesetzten Landes-Direktion.
. 27.
Ebenso steht das Verfahren gegen die in Aufschlags-Ausständen befange-
nen Personen dem treffenden Oberaufschlagsamte zu, und soll in diesen Fällen
kein Prozeß gestattet, sondern nach ertheilten Zahlungs-Terminen von höch-
stens vierzehen Tagen, ohne Zulassung einer Appellation, mit der Exekution
gegen den Restanten fürgeschritten werden.
g. 28.
Außer den wenigen unvermeidlichen Beschränkungen, welche in den vor-
ausgehenden Bestimmungen enthalten sind, wird die innere Einrichtung der
Brauhäuser, die Größe der Bier-Suden und der ganze Betrieb des Bier-
Sudwesens der freien Anordnung, Einsicht und Konvenienz der Bierbrauer
überlassen; desto mehr versehen Wir Uns aber auch zu ihnen, daß sie ein ge-
sundes, ächtes und in seiner Güte dem jahrlich zu bestimmenden Biersatze ent-
sprechendes Bier erzeugen und an das Publikum abgeben werden.
Im widrigen Falle sind die Orts-Polizei-Behörden angewiesen und be-
rechtigt, gegen diejenigen, welche schlechtes und ungesundes Bier verschleißen,
die in den alteren Gesetzen bestimmten Maßregeln und Strafen eintreten zu
lassen und zu vollziehen.
S#. 29.
Damit die Bierbrauer billigerweise vor muthwilligen Bierschulden und
dießfallsigen Schaden sicher gestellt werden, wird gesetzlich verordnet, daß alle
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