Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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dete Anzeigen machen, sollen von ihren Herrschaften wenigstens innerhalb ei- 
nes ganzen Jahres nicht nahrungslos gestellt werden können. 
S#26. 
Ueber das Forum und das Verfahren in Aufschlags-Defraudations-Fällen 
wird verfügt: 
a) die Judikatur steht dem Oberaufschlagsamte, und zwar jedem in seinem 
Bezirke zu; 
b) alle Defraudations = Fälle sind summariissime zu instruiren, jedoch 
nur mit genugsamer Vernehmung des Beklagten zu entscheiden; 
c) von den in der gedachten ersten Instanz erfolgten Entscheidungen geht 
die Appellation unter einem peremtorischen und praklusiven Termine 
von 60 Tagen zu der vorgesetzten Landes-Direktion. 
. 27. 
Ebenso steht das Verfahren gegen die in Aufschlags-Ausständen befange- 
nen Personen dem treffenden Oberaufschlagsamte zu, und soll in diesen Fällen 
kein Prozeß gestattet, sondern nach ertheilten Zahlungs-Terminen von höch- 
stens vierzehen Tagen, ohne Zulassung einer Appellation, mit der Exekution 
gegen den Restanten fürgeschritten werden. 
g. 28. 
Außer den wenigen unvermeidlichen Beschränkungen, welche in den vor- 
ausgehenden Bestimmungen enthalten sind, wird die innere Einrichtung der 
Brauhäuser, die Größe der Bier-Suden und der ganze Betrieb des Bier- 
Sudwesens der freien Anordnung, Einsicht und Konvenienz der Bierbrauer 
überlassen; desto mehr versehen Wir Uns aber auch zu ihnen, daß sie ein ge- 
sundes, ächtes und in seiner Güte dem jahrlich zu bestimmenden Biersatze ent- 
sprechendes Bier erzeugen und an das Publikum abgeben werden. 
Im widrigen Falle sind die Orts-Polizei-Behörden angewiesen und be- 
rechtigt, gegen diejenigen, welche schlechtes und ungesundes Bier verschleißen, 
die in den alteren Gesetzen bestimmten Maßregeln und Strafen eintreten zu 
lassen und zu vollziehen. 
S#. 29. 
Damit die Bierbrauer billigerweise vor muthwilligen Bierschulden und 
dießfallsigen Schaden sicher gestellt werden, wird gesetzlich verordnet, daß alle 
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