Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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5. 
Die Comra-Signatur aller Verordnungen, Reskripte, Patente und 
anderer Ausfertigungen in Regierungsgeschäften, die von Uns eigenhändig 
oder in Unserm Namen von Unserm Sohne, dem Erbgroßherzoge, König- 
licher Hoheit und Liebden, vollzogen werden, geschieht nach der Bestim- 
mung im K. 6 der angeführten Verordnung von einem der Departements- 
Chefs, in der Regel und Verhinderungsfälle ausgenommen von demjenigen, in 
dessen Departement die Sache ihrem Gegenstande nach zu verweisen war. 
Nur in den Verhandlungen mit den Landständen soll die Contra-Signatur 
sämmtlicher Mitglieder des Staats-Ministeriums, welche bei der Schlußfassung 
anwesend gewesen sind, nach Maßgabe des Grundgesetzes vom 5. Mai 1816 
5. 111 beibehalten werden. 
6. 
Nach denselben Bestimmungen ist mit der Unterschrift in denjenigen Fal- 
len zu verfahren, in welchen die Vollziehung in der Form eines Ministerial= 
Erlasses oder auf besondern Befehl („ad mandatum specialc“) in der 
Reskripts-Form Unserm Staats-Ministerium überlassen bleibt und, wie in Un- 
serm Reskripte vom 20. April 1819 (Regierungs-Blatt v. J. 1819 S. 30) 
verordnet ist, eine besondere Contra-Signatur überflüssig wird. 
Auch diese Verordnung ist durch das Regierungs-Blatt bekannt zu machen. 
Weimar den 5. September 1843. 
Carl Friedrich. 
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer. 
 
	        
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