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5.
Die Comra-Signatur aller Verordnungen, Reskripte, Patente und
anderer Ausfertigungen in Regierungsgeschäften, die von Uns eigenhändig
oder in Unserm Namen von Unserm Sohne, dem Erbgroßherzoge, König-
licher Hoheit und Liebden, vollzogen werden, geschieht nach der Bestim-
mung im K. 6 der angeführten Verordnung von einem der Departements-
Chefs, in der Regel und Verhinderungsfälle ausgenommen von demjenigen, in
dessen Departement die Sache ihrem Gegenstande nach zu verweisen war.
Nur in den Verhandlungen mit den Landständen soll die Contra-Signatur
sämmtlicher Mitglieder des Staats-Ministeriums, welche bei der Schlußfassung
anwesend gewesen sind, nach Maßgabe des Grundgesetzes vom 5. Mai 1816
5. 111 beibehalten werden.
6.
Nach denselben Bestimmungen ist mit der Unterschrift in denjenigen Fal-
len zu verfahren, in welchen die Vollziehung in der Form eines Ministerial=
Erlasses oder auf besondern Befehl („ad mandatum specialc“) in der
Reskripts-Form Unserm Staats-Ministerium überlassen bleibt und, wie in Un-
serm Reskripte vom 20. April 1819 (Regierungs-Blatt v. J. 1819 S. 30)
verordnet ist, eine besondere Contra-Signatur überflüssig wird.
Auch diese Verordnung ist durch das Regierungs-Blatt bekannt zu machen.
Weimar den 5. September 1843.
Carl Friedrich.
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer.