Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Neben-Zollmter I. Klasse 
an der Grenze. 
  
Bemerkungen. 
  
  
  
Haupt- 
Ort. Amtsbezirk. 
7. B. 
s 
l 
enargen. jedri afen. Die Reben-Jollämter im Innern von 4 bis 11 haben bedingtes Niederlagerecht. 
Lang 9 Friedrichsh Auf Verlangen der Dek (eranken können demnach die dahim an Handlungshäuser und Ge- 
werbtreidende zu versendenden Waaren, dach, vorausgegangener spezieller Revision, mit 
Begleitschein 1. abgelassen werden, gleich wie, wenn aus diesen bedingten Nirderia 
ein Ausgang über die Grenze des chesommmkbrenn Statt findet, auch dieser d 5 
bielle Ausgangs-Revision an der Grenze oder bei einem vorliegenden weertburch Ee-- 
konstatirt werden muß. 
A. 3 Bezug auf die Neben= Zollämter I. Kl. an der Grenze. 
ei Zu 1. Das Neben-Zollamt 1. Kl. zu Au bat die Befugnis zur Ausgangs-Behand= 
Neufr istett lung zwanst tirender roher Schealwolle. 
Säckingen. 
11|Erzingen. 
  
1 
1 
bei Schusterinsel. 
bei Rheinfelden. 
Kadelburg. 
Stühlingen. 
Randegg. 
Ludwigshafen. 
  
Zu Das Neben-Zollamt I. Kl. zu Löorrach hat bie Befugniß zur Ausstellung. 
und n“t der über Postgüter d Begleitschein 
Zu 10. Das Neben-Jollamt I. Kl. zu Riedern hat Üeselbe Befugniß, wie bas 
Neben-Zollamt I. Kl. zu Lorrach. 
Zu 12. Das Neben-Zollamt I. Kl. zu Neuhaus hat unbeschränkte Befugniß zur 
fetigung . Erledigung von Begleitscheinen. 
Zu 4 Neben-Zollamt 1. Kl. zu Ueberlingen hat die Befugniß zur Erle= 
digung 8 rntts II. 
B. In Bezug auf die unter-Steuerämter im Innern. 
Zu 8. Unter-Steucrame zu Rastatt hat bedingtes Niederlagerecht. Aus 
Verlangen der Deklaranten können demnach die dahin an Handelshäufer und Gewert- 
treibende zu versendenden Waaren, nach vorausgrgangener spezieller Revision, mit Be- 
gleitschein 1. abgelassen werden, gleich wie, wenn aus dieser bedingten Niederloge ein 
Ausgang über die Grenze des Gesammtvereins Statt findet., auch dieser durch spezielle 
Ausgangs-Reolsion an der Grenze oder bei einem vorliegenden Haupt= Zollamte konsta- 
tirt werden muß. 
. Das Unter-Steueramt . Offenburg hat die Befugniß zur Erledigung 
von Begleitscheinen 1., welche über Rohzucker für die dortige Fabrik, nach vorheriger 
spczieller Revision von den Grenz-Zollämtern, ausgefertigt worden sind. 
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