Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Art. 15 
zu B.B. 38, 2 des Gesetzes. 
Die kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, daß außer der 
Abgabe, welche in Folge der für die Preußischen Eisenbahnen zu gewärtigen- 
den allgemeinen Bestimmungen von dem Reinertrage des Unternehmens in sei- 
ner gesammten Ausdehnung von Halle bis gegen die Kurfürstlich Hessische 
Grenze bei Gerstungen wird erhoben werden, der Gesellschaft keine besonderen 
Abgaben für die in den verschiedenen Gebieten belegenen Bahnstrecken, als: 
Gewerbesteuer-Konzessions-Geld und dergleichen, auferlegt werden sollen, jedoch 
vorbehältlich der Entrichtung der Grundsteuer und anderer dinglichen Lasten, 
soweit solche nach der bestehenden Landesgesetzgebung von der Gesellschaft zu 
übernehmen sind. 
Der Ertrag der Eingangs gedachten Abgabe soll ausschließlich zur Amor- 
tisation des in dem Unternehmen angelegten Aktien = Kapitals, soweit solches 
nicht nach Art. 2 von den kontrahirenden Regierungen Selbst übernommen 
worden, verwendet werden, und zwar in der Art, daß aus dem aufkommenden 
Fonds Aktien nach dem Tages-Kurse angekauft werden und auch die auf die 
angekauften Aktien fallenden Dividenden diesem Fonds zufließen. 
An dem Awmortisations-Fonds soll einer jeden der drei kontrahirenden 
Regierungen ein nach dem Lbängenverhältnisse (Art. 2) der Bahnstrecken zu be- 
rechnender Antheil zustehen, dergestalt, daß, wenn dereinst die Amortisation zu 
Stande gebracht seyn wird, die in jedem Gebiete belegene Bahnstrecke in das 
Eigenthum der Regierung übergeht. 
Die Königlich Preußische Regierung wird die Erhebung der Abgabe und 
die Verwaltung des gemeinschaftlichen Amortisations-Fonds übernehmen und die- 
Resultate derselben von drei zu drei Jahren zur Kenntniß der beiden mitbe- 
theiligten Regierungen bringen. 
Art. 16 
zu F. 40 des Gesetzes. 
Nachdem die im Art. 15 gedachte Amortisation vollendet seyn wird, 
wollen die hohen kontrahirenden Regierungen dem Unternehmen eine solche 
Einrichtung geben, daß der Ertrag desselben denjenigen Bedarf nicht über- 
steige, welcher zur Deckung der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs- 
Kosten, sowie zur angemessenen Verzinsung und Amortisation des von Ihnen 
hergegebenen Kapitals und der etwa vorhandenen Anleihen erforderlich ist.
	        
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