Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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g.  9.

Ueber  den  Kapital-Betrag  seiner  Aktien  hinaus  ist  kein  Aktionair  zu
Zahlungen  verpflichtet,  der  Fall  der  Konventional-Strafe  (.  16)  ausgenommen.

g.  10.

Zur  Bildung  eines  Reserve-Fonds  für  außerordentliche  Fälle  und  für
Vermehrung  der  Betriebsmiktel  wird  aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  jährlich
  mindestens  ein  halbes  Prozent  des  Aktien-Kapitals  vorweg  entnommen.
Dieser  Zuschuß  kann  bei  sich  ergebendem  Bedürfnisse  unter  Genehmigung  der
drei  hohen  Regierungen  von  der  Direktion  bis  auf  Ein  Prozent,  mit  Zustimmung
  des  Verwaltungsrathes  aber  noch  über  diesen  Betrag  hinaus  erhöht
werden.  Doch  darf  sich  der  Bestand  des  Reserve-Fonds  nicht  höher,  als
auf  Fünf  Prozent  des  Aktien-Kapitals  belaufen.

ß.  11.

Die  statutenmäßig  zu  erlassenden  öffentlichen  Aufforderungen  oder  Bekanntmachungen
  werden  als  gehörig  bewirkt  erachtet,  wenn  sie  in  der  allgemeinen
Preußischen  Zeitung,  dem  Beiblatte  zur  Weimarischen  Staatszeitung,  der  Gothaischen
  privilegirten  Zeitung  und  der  Leipziger  Zeitung  erschienen  sind.  Im
Falle  des  Eingehens  eines  dieser  Blätter  hat  die  Direktion  in  den  drei  anderen
das  an  dessen  Stelle  tretende  ein  für  alle  Mal  bekannt  zu  machen.

II.  Besondere  Bestimmungen.
A.  Von  den  Aktien,  Zinsen  und  Dividenden.
K.  12.

Die  Einzahlung  des  von  den  drei  hohen  Regierungen  übernommenen  Abtien-Kapitals
  von  2,250,000  Thalern  erfolgt,  nachdem  das  Privat-Aktien-Kapital
  (s.  6)  vollständig  eingezahlt  worden,  auf  den  Antrag  der  Direktion
nach  Maßgabe  des  Bedarfs  in  angemessenen  Raten.  Ueber  den  von  jeder  betheiligten
  Regierung  eingezahlten  Betrag  wird  derselben  Seitens  der  Direktion
eine  Aktie  ausgefertigt,  welche  von  drei  Direktions-Mitgliedern  oder  Stellvertretern
  zu  unterschreiben  ist.

g.  13.

Die  Privat-Aktien  werden  nach  dem  anuliegenden  Schema  auf  Höhe  von
100  Thalern  stempelfrei  ausgefertigt  und  erst  dann  ausgegeben,  wenn  der