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g. 9.
Ueber den Kapital-Betrag seiner Aktien hinaus ist kein Aktionair zu
Zahlungen verpflichtet, der Fall der Konventional-Strafe (. 16) ausgenommen.
g. 10.
Zur Bildung eines Reserve-Fonds für außerordentliche Fälle und für
Vermehrung der Betriebsmiktel wird aus dem Ertrage des Unternehmens jährlich
mindestens ein halbes Prozent des Aktien-Kapitals vorweg entnommen.
Dieser Zuschuß kann bei sich ergebendem Bedürfnisse unter Genehmigung der
drei hohen Regierungen von der Direktion bis auf Ein Prozent, mit Zustimmung
des Verwaltungsrathes aber noch über diesen Betrag hinaus erhöht
werden. Doch darf sich der Bestand des Reserve-Fonds nicht höher, als
auf Fünf Prozent des Aktien-Kapitals belaufen.
ß. 11.
Die statutenmäßig zu erlassenden öffentlichen Aufforderungen oder Bekanntmachungen
werden als gehörig bewirkt erachtet, wenn sie in der allgemeinen
Preußischen Zeitung, dem Beiblatte zur Weimarischen Staatszeitung, der Gothaischen
privilegirten Zeitung und der Leipziger Zeitung erschienen sind. Im
Falle des Eingehens eines dieser Blätter hat die Direktion in den drei anderen
das an dessen Stelle tretende ein für alle Mal bekannt zu machen.
II. Besondere Bestimmungen.
A. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.
K. 12.
Die Einzahlung des von den drei hohen Regierungen übernommenen Abtien-Kapitals
von 2,250,000 Thalern erfolgt, nachdem das Privat-Aktien-Kapital
(s. 6) vollständig eingezahlt worden, auf den Antrag der Direktion
nach Maßgabe des Bedarfs in angemessenen Raten. Ueber den von jeder betheiligten
Regierung eingezahlten Betrag wird derselben Seitens der Direktion
eine Aktie ausgefertigt, welche von drei Direktions-Mitgliedern oder Stellvertretern
zu unterschreiben ist.
g. 13.
Die Privat-Aktien werden nach dem anuliegenden Schema auf Höhe von
100 Thalern stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wenn der