Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

78 
volle Betrag für dieselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist; sie werden 
von wenigstens zwei Direktions-Mitgliedern oder Stellvertretern unterschrieben. 
Bis zur Ausfertigung dieser Aktien werden mit Nummern bezeichnete Quittungs- 
bogen ausgegeben, auf denen über die Einzablungen von dem zur Empfang- 
nahme bestellten Beamten unter Mitunterschrift eines Mitgliedes der Direktion 
quittirt wird. Diese Quittungsbogen werden auf den Namen des ursprüng- 
lichen Aktien = Zeichners ausgestellt, und zwar in der Art, daß jeder Zeichner 
für sämmtliche von ihm gezeichnete Aktien, so lange nicht die Freilassung von 
der persönlichen Verhaftung (§. 15) erfolgt ist, nur einen einzigen Quittungs- 
bogen erhält. 
S. 14. 
Die Höhe und den Zeitpunkt der auf die Privat-Aktien zu leistenden 
Einzahlungen setzt die Direktion fest. Die Einforderung geschieht durch 
zweimalige Bekanntmachung in den F. 11 bezeichneten Blättern, dergestalt, daß 
die letzte Insertion spaätestens vier Wochen vor dem letzten Einzahlungstage 
erfolgen muß. 
K15. 
Die ursprünglichen Aktien-Zeichner sind für den vollen Nominal- 
Betrag ihrer Aktien verhaftet und können sich von dieser Verpflichtung durch 
Uebertragung ihrer Rechte an Andere nicht befreien. Dem Verwaltungsrathe 
der Gesellschaft ist es jedoch vorbehalten, sobald 40 Prozent eingezahlt sind, 
auf den Antrag der Direktion die Freilassung der ursprünglichen Aktien-Zeichner 
von der fernern Verhaftung zu beschließen. Bis dahin werden alle Einzah- 
lungen als für Rechnung des ursprünglichen Aktien-Zeichners geschehen erachtet. 
g. 16. 
Zahlt ein Aktionair einen nach §. 14 eingeforderten Einschuß nicht spaͤ— 
testens an dem bestimmten letzten Zahlungstage ein, so verfällt er für jeden 
Aktien-Betrag von 100 Thalern in eine Konventional-Strafe von zwei Tha- 
lern. Es wird sodann unter zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung (§F. 11) 
der Inhaber unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens aufgefordert, 
die rückständige schuldige Rate nebst der Konventional-Strafe einzuzahlen. 
Erfolgt auch dann innerhalb vier Wochen nach der letzten Eimückung der 
Bekanntmachung die Zahlung der rückständigen Rate und der Strafe nicht, so 
verfallen die auf den betreffenden Quittungsbogen gemachten Einzahlungen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.