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B. Von den General-Versammlungen.
g. 28.
Ueber besonders wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft wird in General-
Versammlungen ihrer Mitglieder Beschluß gefaßt. Eine solche Versammlung
wird in jedem Jahre, der Regel nach im zweiten Quartale, gehalten, jedoch
auch außerordentlich einberufen, so oft es von den drei hohen Regierungen,
dem Verwaltungsrathe oder der Direktion fuͤr noͤthig erachtet wird.
g. 24.
Die General-Versammlungen werden von der Direktion berufen und ab-
wechselnd in Halle, Merseburg, Weißenfels, Naumburg, Apolda,
Weimar, Erfurt, Gotha und Eisenach gehalten, wenn nicht nach dem
Ermessen der Direktion besondere Gründe vorliegen, sie in deren Sitze anzu-
beraumen.
Die Einladung erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung. Die letzte In-
sertion muß spätestens vierzehen Tage vor dem Tage der Versammlurg erfolgen.
g. 25.
Jede der drei hohen Regierungen wird in den General-Versammlungen
durch das von ihr zu bestellende Direktions-Mitglied (s. 45), welches nicht
Aktionair zu seyn braucht, vertreten und übt durch dieses ihr Stimmrecht aus.
Denselben steht in jeder General-Versammlung ein Viertheil der gesamm-
ten Stimmen zu und zwar dergestalt, daß von diesem Viertheil auf Prcußen 3,
auf Sachsen-Weimar-Eisenach 1 und auf Sachsen-Coburg und Gotha 3 fallen.
g. 26.
An den General-Versammlungen können nur solche Aktionaire Theil neh-
men, welche mindestens fünf Aktien oder dieser Aktien-Zahl entsprechende Quit-
tungsbogen besitzen. Der Besitz von fünf bis zehen Aktien gewährt eine
Stimme; bei dem Besitze einer größern Anzahl steht jedem Theilnehmer für
je zehen Aktien eine Stimme zuz eine größere Anzahl als zehen Stimmen kann
jedoch kein Privat-Aktionair für sich in Anspruch nehmen.
Bei Zahlung der Stimmen werden die eigenen des Aktionairs mit denen
seiner Machtgeber dergestalt zusammengerechnet, daß ein in der Versammlung
anwesender Aktionair für sich und als Bevollmächtigter anderer Aktionaire zu-
sammen höchstens zehen Stimmen erhült.
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