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g. 27.
Der General-Versammlung beizuwohnen und darin die Rechte der Aktio-
naire auszuüben, sind nur diejenigen berechtigt, welche spätestens acht Tage
vor der Versammlung die von ihnen eigenthümlich besessenen Aktien oder vor
deren Ausfertigung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehörig cedirten
Quittungsbogen in dem Büreau der Gesellschaft, oder sonst auf eine der Di-
rektion genügende Weise niedergelegt und dadurch die Zahl der Stimmen, zu
welchen sie berechtigt sind, nachgewiesen haben. Hierüber empfangen sie eine
Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte in die Versammlung dient. Es
steht jedoch den Aktionairen auch frei, ihre Aktien oder Quittungsbogen spä-
testens acht Tage vor der General-Versammlung nur bei einem von der Di-
rektion zu bestimmenden Beamten, welcher dieselben nach der Nummer zu ver-
zeichnen hat, anzumelden und vorzuzeigen, die Aktien oder Quittungsbogen selbst
aber in ihrem Besitze zu behalten. Dieselben empfangen über die geschehene
Anmeldung eine Bescheinigung, die gleichfalls als Einlaßkarte in die General-
Versammlung dient; sie sind aber schuldig, alsdann außer der Bescheinigung
die Aktien oder Quittungsbogen selbst bei dem Eintritte in die Versammlung an
einen, von der Direktion zu bestimmenden Beamten, der dieselben mit den
Nummern des bei der Anmeldung aufgenommenen Verzeichnisses zu vergleichen
hat, vorzuzeigen. Das nach den bei dem Eintritte in die General-Versamm-
lung vorgezeigten Bescheinigungen zu fertigende und von der Direktion zu at-
testirende Verzeichniß liefert den Nachweis der Zahl der anwesend gewesenen
Aktionaire und der ihnen zugestandenen Stimmen. An den nächsten Tagen nach
dem Schlusse der General-Versammlung können die deponirten Aktien oder
Quittungöbogen gegen Rückgabe der darüber ertheilten Bescheinigung wieder
in Empfang genommen werden. Abänderungen der obigen Bestimmungen zur
Erleichterung der Legitimation können von der Direktion unter Zustimmung
des Verwaltungsrathes beschlossen werdenz es sind jedoch solche Beschlüsse zu-
gleich mit der Einladung zu der General-Versammlung bekannt zu machen.
g. 28.
Es ist jedem nach §. 27 legitimirten Aktionair gestattet, sich durch einen
aus der Zahl der übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten auf Grund
einer schriftlichen, lediglich der Prüfung der Direktion unterliegenden Voll-
macht vertreten zu lassen.