Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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g. 27. 
Der General-Versammlung beizuwohnen und darin die Rechte der Aktio- 
naire auszuüben, sind nur diejenigen berechtigt, welche spätestens acht Tage 
vor der Versammlung die von ihnen eigenthümlich besessenen Aktien oder vor 
deren Ausfertigung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehörig cedirten 
Quittungsbogen in dem Büreau der Gesellschaft, oder sonst auf eine der Di- 
rektion genügende Weise niedergelegt und dadurch die Zahl der Stimmen, zu 
welchen sie berechtigt sind, nachgewiesen haben. Hierüber empfangen sie eine 
Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte in die Versammlung dient. Es 
steht jedoch den Aktionairen auch frei, ihre Aktien oder Quittungsbogen spä- 
testens acht Tage vor der General-Versammlung nur bei einem von der Di- 
rektion zu bestimmenden Beamten, welcher dieselben nach der Nummer zu ver- 
zeichnen hat, anzumelden und vorzuzeigen, die Aktien oder Quittungsbogen selbst 
aber in ihrem Besitze zu behalten. Dieselben empfangen über die geschehene 
Anmeldung eine Bescheinigung, die gleichfalls als Einlaßkarte in die General- 
Versammlung dient; sie sind aber schuldig, alsdann außer der Bescheinigung 
die Aktien oder Quittungsbogen selbst bei dem Eintritte in die Versammlung an 
einen, von der Direktion zu bestimmenden Beamten, der dieselben mit den 
Nummern des bei der Anmeldung aufgenommenen Verzeichnisses zu vergleichen 
hat, vorzuzeigen. Das nach den bei dem Eintritte in die General-Versamm- 
lung vorgezeigten Bescheinigungen zu fertigende und von der Direktion zu at- 
testirende Verzeichniß liefert den Nachweis der Zahl der anwesend gewesenen 
Aktionaire und der ihnen zugestandenen Stimmen. An den nächsten Tagen nach 
dem Schlusse der General-Versammlung können die deponirten Aktien oder 
Quittungöbogen gegen Rückgabe der darüber ertheilten Bescheinigung wieder 
in Empfang genommen werden. Abänderungen der obigen Bestimmungen zur 
Erleichterung der Legitimation können von der Direktion unter Zustimmung 
des Verwaltungsrathes beschlossen werdenz es sind jedoch solche Beschlüsse zu- 
gleich mit der Einladung zu der General-Versammlung bekannt zu machen. 
g. 28. 
Es ist jedem nach §. 27 legitimirten Aktionair gestattet, sich durch einen 
aus der Zahl der übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten auf Grund 
einer schriftlichen, lediglich der Prüfung der Direktion unterliegenden Voll- 
macht vertreten zu lassen.
	        
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