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bestellten ver zinslichen Pacht-Kautionen bisher gar nicht oder nicht vollstän-
dig dem Gesetze vom 24. Juni 1840 entsprechend fatirt haben, die dadurch
verwirkte gesetzliche Strafe unter der Bedingung zu erlassen, daß sie nun-
mehr bis spatestens zum 1. Juli d. J.
1) den richtigen Betrag ihrer verzinslichen Pacht-Kautionen fatiren und
zugleich
2) die bisher hinterzogene und nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die Verjährung solcher Hinterziehungen noch nicht verjährte Steuer von diesem
Kautions-Kapital, soweit es verschwiegen war, nachtraglich einzahlen.
Fortan versehen Hoöchstdieselben Sich aber um so gewisser, daß die Fa-
tirung verzinslicher Pacht-Kautions-Kapitale nicht minder wie die Angabe
anderer verzinslicher Kautionen pünktlichst erfolgen werde, als künftig
und nach dieser Belehrung über das Irrthümliche jener Ansicht kein Pachter
sich mit Grund wird auf jenen Irrthum berufen können; und es werden daher
künftig gleichwohl vorkommenden Verschweigungen verzinslicher Pacht-Kautionen
Behufs der Steuerhinterziehung Nachsicht und Begnadigung eben so wenig zu
Theil werden, wie denjenigen Pächtern, welche die jetzt schon verschuldete
Kautions-Verschweigung trotz der in Aussicht gestellten Begnadigung nicht bis
zum 1. Juli d. J. durch Fatirung des wahren Kautions-Betrags verbessern.
Als mitbegriffen unter dieser Amnestie sind übrigens auch diejenigen Pach-
ter zu erachten, wegen deren Kautions-Verschweigung bereits Untersuchung ein-
geleitet ist. Diese Untersuchung ist niederzuschlagen.
Auf höchsten Befehl wird dieses zur Nachachtung für die betheiligten Be-
hörden und Steuerpflichtigen bekannt gemacht.
Weimar den 6. März 1845.
Großherzoglich wachsische Eandesregierung.
von Müller.
V. Auf dem Grunde des §. 18 im Sportelgesetze vom 1. Dezember
1840 werden folgende doktrinaire Interpretationen zur Nachachtung hiermit
öffentlich bekannt gemacht:
1.
Zu §K. 111, Transport-Gebühren betreffend.
In der Bestimmung
„für jede Meile o der geringere Entfernung“
ist unter geringere Entfernung nur diejenige zu verstehen, wo die ganze
Emfernung des Ortes der Expedition vom Sitze der Behörde weniger als eine
Meile beträgt.