Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

8 
bestellten ver zinslichen Pacht-Kautionen bisher gar nicht oder nicht vollstän- 
dig dem Gesetze vom 24. Juni 1840 entsprechend fatirt haben, die dadurch 
verwirkte gesetzliche Strafe unter der Bedingung zu erlassen, daß sie nun- 
mehr bis spatestens zum 1. Juli d. J. 
1) den richtigen Betrag ihrer verzinslichen Pacht-Kautionen fatiren und 
zugleich 
2) die bisher hinterzogene und nach den gesetzlichen Bestimmungen über 
die Verjährung solcher Hinterziehungen noch nicht verjährte Steuer von diesem 
Kautions-Kapital, soweit es verschwiegen war, nachtraglich einzahlen. 
Fortan versehen Hoöchstdieselben Sich aber um so gewisser, daß die Fa- 
tirung verzinslicher Pacht-Kautions-Kapitale nicht minder wie die Angabe 
anderer verzinslicher Kautionen pünktlichst erfolgen werde, als künftig 
und nach dieser Belehrung über das Irrthümliche jener Ansicht kein Pachter 
sich mit Grund wird auf jenen Irrthum berufen können; und es werden daher 
künftig gleichwohl vorkommenden Verschweigungen verzinslicher Pacht-Kautionen 
Behufs der Steuerhinterziehung Nachsicht und Begnadigung eben so wenig zu 
Theil werden, wie denjenigen Pächtern, welche die jetzt schon verschuldete 
Kautions-Verschweigung trotz der in Aussicht gestellten Begnadigung nicht bis 
zum 1. Juli d. J. durch Fatirung des wahren Kautions-Betrags verbessern. 
Als mitbegriffen unter dieser Amnestie sind übrigens auch diejenigen Pach- 
ter zu erachten, wegen deren Kautions-Verschweigung bereits Untersuchung ein- 
geleitet ist. Diese Untersuchung ist niederzuschlagen. 
Auf höchsten Befehl wird dieses zur Nachachtung für die betheiligten Be- 
hörden und Steuerpflichtigen bekannt gemacht. 
Weimar den 6. März 1845. 
Großherzoglich wachsische Eandesregierung. 
von Müller. 
V. Auf dem Grunde des §. 18 im Sportelgesetze vom 1. Dezember 
1840 werden folgende doktrinaire Interpretationen zur Nachachtung hiermit 
öffentlich bekannt gemacht: 
1. 
Zu §K. 111, Transport-Gebühren betreffend. 
In der Bestimmung 
„für jede Meile o der geringere Entfernung“ 
ist unter geringere Entfernung nur diejenige zu verstehen, wo die ganze 
Emfernung des Ortes der Expedition vom Sitze der Behörde weniger als eine 
Meile beträgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.