Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

B. Beglaubigung des Ursprungs. 
Daß die vorstehend angemeldeten Gegenstände, welche hier in folgender 
Art, nämlich: 
unter Verschluß gesetzt worden sind, aus dem freien Verkehr der Zollvereins-= 
Staaten abstammen und gegen den vereinsländischen Ursprung derselben kein 
Zweifel obwaltet, wird hiermit bescheinigt. 
N. den 14 
(Stempcl) Firma des Amtes oder der Ortsbehörde. 
Unterschrift. 
C. Bescheinigung des Ausgangs. 
Den richtigen Ausgang der umstehend verzeichneten Gegenstände, welche 
mit richtigem Verschlusse hier cingetroffen sind (oder: ohne Ver- 
schluss mit verletztem Verschlusse) hier eingetroflen und bei der 
hier vorgenommenen Rcvision mit dem Ursprungszeugnisse überein- 
stimmend befunden lund wie folgt, anderweit unter Verschluss ge- 
setzt] worden sind) 
bescheinigt das unterzeichnete Amt mit dem Bemerken, daß die gedachten Ge- 
genstände einer Durchgangsabgabe in den Zollvereins-Staaten nicht unterle- 
gen haben. 
N. den 41344 
Eingetragen unter Fr. (Stempel) Firma des Amtcs. 
des Notiz-Buches. · 
Unterschrift.
	        
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