Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthu m
achsen-Weimar-Eisenach.
Nummer . Weimar. 109. April 18/5.
Minisßterial-Bekanntmachung.
Nachdem der zwischen dem Großherzogthume Sachsen -Weimar-Eisenach
und dem Konigreiche Portugal durch gegenseitige Bevollmächtigte unter dem 24.
Dezember 1844 geschlossene Handelsvertrag die höchste Ratifikation erhalten hat:
so wird derselbe in nachstehender Weise zur offentlichen Kunde gebracht. Zu-
gleich verbindet das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium hiermit
die Benachrichtigung für Alle, die es angeht, daß es nach einer besondern,
auf Art. 3 des Vertrages bezüglichen Erklärung des Königlich Portugiesischen
Bevollmächtigten bestimmt worden ist, „daß, falls ein Portugiesischer Konsul
oder Konsular-Agent in dem Erport-Hafen nicht vorhanden ist, die von den
Großherzoglichen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse in den Portugiesi-
schen Häfen genügen und vollkommen anerkannt werden sollen, wenn officiell
darin ausgedrückt ist, daß sich in dem genannten Hafen ein Portugiesisches
Konsulat nicht befindet, oder daß der Konsul oder Konsular-Agent abwe-
send ist.“
Weimar am 4. April 1845.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der auswärtigen Lengelegenheiten.
von Watbdorf.
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