Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
achsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer . Weimar. 109. April 18/5. 
  
  
Minisßterial-Bekanntmachung. 
Nachdem der zwischen dem Großherzogthume Sachsen -Weimar-Eisenach 
und dem Konigreiche Portugal durch gegenseitige Bevollmächtigte unter dem 24. 
Dezember 1844 geschlossene Handelsvertrag die höchste Ratifikation erhalten hat: 
so wird derselbe in nachstehender Weise zur offentlichen Kunde gebracht. Zu- 
gleich verbindet das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium hiermit 
die Benachrichtigung für Alle, die es angeht, daß es nach einer besondern, 
auf Art. 3 des Vertrages bezüglichen Erklärung des Königlich Portugiesischen 
Bevollmächtigten bestimmt worden ist, „daß, falls ein Portugiesischer Konsul 
oder Konsular-Agent in dem Erport-Hafen nicht vorhanden ist, die von den 
Großherzoglichen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse in den Portugiesi- 
schen Häfen genügen und vollkommen anerkannt werden sollen, wenn officiell 
darin ausgedrückt ist, daß sich in dem genannten Hafen ein Portugiesisches 
Konsulat nicht befindet, oder daß der Konsul oder Konsular-Agent abwe- 
send ist.“ 
Weimar am 4. April 1845. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der auswärtigen Lengelegenheiten. 
von Watbdorf. 
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