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Artikel 6.
Die Unterthanen eines jeden der hohen kontrahirenden Theile, welche in
dem Gebiete des andern Theiles jetzt oder in Zukunft Erbschaften zu erheben ha-
ben, oder welche ihr Eigenthum oder Effekten irgend einer Art von dort
herausziehen wollen, sollen keine andern Abgaben, Lasten oder Auflagen ent-
richten, als solche, welche unter gleichen Umständen von den Nationalen zu
entrichten seyn würden.
Artikel 7.
Der gegenwaärtige Vertrag soll bis zum ersten Januar Ein Tausend acht
hundert und acht und vierzig in Kraft bleiben.
Wenn der eine der hohen kontrahirenden Theile nicht dem andern seine
Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, mittelst einer offi-
ziellen Erklärung sechs Monate vor dem 1. Januar 1848 angezeigt haben
sollte, so wird der Vertrag noch bis zum 1. Januar 1854 verbindlich blei-
ben. Von dem 1. Januar 1854 an soll derselbe seine Rechtsbestandigkeit
nicht anders verlieren, als zwölf Monate, nachdem der eine der hohen kontra-
hirenden Theile dem andern seine Absicht erklärt haben wird, ihn nicht ferner
aufrecht halten zu wollen.
Artikel 8.
Der gegenwärtige Vertrag wird von den hohen kontrahirenden Theilen
ratifizirt und die Ratifikationen desselben sollen zu Berlin binnen drei Mo-
naten nach der Unterzeichnung, oder wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Ver-
trag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.
So geschehen zu Berlin am vier und zwanzigsten Dezember Ein Tausend
acht hundert und vier und vierzig.
Martens. Renduffe.
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