Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Der  Vorsitzende  richtet  an  die  zu  Beeidigenden  die  Worte:

»Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten
eines  Schöffen  getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimmen  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  abzugeben.«

Die  Schöffen  leisten  den  Eid,  indem  Jeder  einzeln  die  Worte  spricht:

„ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe".

Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung  die  rechte  Hand  erheben.

Ist  ein  Schöffe  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz  den
Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  gestattet,  so  wird  die
Abgabe  einer  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser  Religionsgesellschaft  der
Eidesleistung  gleich  geachtet.

Ueber  die  Beeidigung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  aufgenommen.


§.  52.

Wenn  die  Unfähigkeit  einer  als  Schöffe  in  die  Jahresliste  aufgenommenen
Person  eintritt  oder  bekannt  wird,  so  ist  der  Name  derselben  von  der  Liste  zu  streichen.

Ein  Schöffe,  hinsichtlich  dess  en  nach  seiner  Aufnahme  in  die  Jahresliste  andere
Umstände  eintreten  oder  bekannt  werden,  bei  deren  Vorhandensein  eine  Berufung  zum
Schöffenamte  nicht  erfolgen  soll,  ist  zur  Dienstleistung  ferner  nicht  heranzuziehen.

Die  Entscheidung  erfolgt  durch  den  Amtsrichter  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft
  und  des  betheiligten  Schöffen.

Beschwerde  findet  nicht  statt.

Ablehnungsgründe  sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  innerhalb  einer  Woche,
nachdem  der  betheiligte  Schöffe  von  seiner  Einberufung  in  Kenntniß  gesetzt  worden
ist,  von  demselben  geltend  gemacht  werden.  Fällt  ihre  Entstehung  oder  Bekanntwerdung
  in  eine  spätere  Zeit,  so  ist  die  Frist  erst  von  diesem  Zeitpunkte  zu  berechnen.

Der  Amtsrichter  entscheidet  über  das  Gesuch  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft.
  Beschwerde  findet  nicht  statt.

§.  54
  
Der  Amtsrichter  kann  einen  Schöffen  auf  dessen  Antrag  wegen  eingetretener
Hinderungsgründe  von  der  Dienstleistung  an  bestimmten  Sitzungstagen  entbinden.
Die  Entbindung  des  Schöffen  von  der  Dienstleistung  kann  davon  abhängig
gemacht  werden,  daß  ein  auderer  für  das  Dienstjahr  bestimmter  Schöffe  für  ihn
eintritt.
Der  Antrag  und  die  Bewilligung  sind  aktenkundig  zu  machen.

§.  55.
Die  Schöffen  und  die  Vertrauensmänner  des  Ausschusses  erhalten  Vergütung
der  Reisekosten.