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diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Sctande, so
steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu, und bei dieser muß
der Posthalter mit etwaigem Vorbehalte seiner bei der General-Post-Direktion
anzubringenden Beschwerde sich beruhigen. Der Posthalter darf sich mit dem
Reisenden nicht in Erörterungen und Stritigkeiten einlassen, sondern hat seine
etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei dem Postbeamten anzubringen.
Der Reisende ist jedoch, was die Gewichtsabschätzung des Gepäckes be-
trifft, an die §. 14 hierüber gegebenen Normen, auch an die dießfällige Ent-
scheidung der Postanstalt — selbst wenn solche günstiger für ihn ausfällt,
als nach jenen Festsetzungen — nicht gebunden. Er kann verlangen, daß das
gesammte Reisegepäck oder derjenige Theil desselben, dessen Schwere streitig
ist, in seinem Beiseyn gewogen werde, was unweigerlich und unentgeldlich ge-
schehen muß. Nach dem hierdurch ermittelten Gewichte wird alsdann die
Schwere der Ladung festgesetzt und dieses Gewicht mittelst spezieller An-
gabe des gewogenen Gepäckes im Begleitzettel angemerkt. Auf Begehren des
Reisenden muß die Postanstalt demselben auch eine Bescheinigung über die sol-
chergestalt ermittelte Schwere seiner Bagage ertheilen.
Dagegen hat der Posthalter oder die Postanstalt nicht die Befugniß, von
dem Reisenden zu verlangen, daß derselbe sein Gepäck wiegen lasse, mit all-
einiger Ausnahme solcher Falle, wo gegründete Vermuthung vorhanden
ist, daß ein Theil des Reisegepäckes Gegenstände von ungewöhnlicher Schwere,
als Geld, Metalle oder solche Waaren enthalte, die nach Verhältniß ihres
Umfanges sehr stark in das Gewicht fallen. Wenn der Reisende bei dergleichen
Gegenständen unter seinem Gepäcke sich mit einer billigen, ohngefähren Ab-
schätzung des Gewichtes derselben nicht zufrieden stellen läßt, so muß er sich
gefallen lassen, daß sie gewogen werden. Die Postbeamten werden aber da-
für verantwortlich gemacht, daß eine solche Maßregel gegen den Willen des
Reisenden nicht angewendet werde, ohne daß die Vermuthung der unverhült-
nißmäßigen Schwere des Gepäckes durch erhebliche Gründe unterstützt wird.
g. 1 6.
Ausnahmen von der normalmäßigen Bespannung.
Von den im 8. 183 gegebenen Bestimmungen der Bespannung darf nur
zu Gunsten des Reisenden abgewichen werden. In den seltenen Faͤllen, wo
die ganz eigenthuͤmliche und wesentliche Schwierigkeit des Postweges einer
Station es erforderlich macht, die im §. 13 bestimmte Pferdezahl um ein Pferd
zu vermehren, haben die betreffenden Postanstalten durch das Lehns-Postkom-
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