Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Sctande, so 
steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu, und bei dieser muß 
der Posthalter mit etwaigem Vorbehalte seiner bei der General-Post-Direktion 
anzubringenden Beschwerde sich beruhigen. Der Posthalter darf sich mit dem 
Reisenden nicht in Erörterungen und Stritigkeiten einlassen, sondern hat seine 
etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei dem Postbeamten anzubringen. 
Der Reisende ist jedoch, was die Gewichtsabschätzung des Gepäckes be- 
trifft, an die §. 14 hierüber gegebenen Normen, auch an die dießfällige Ent- 
scheidung der Postanstalt — selbst wenn solche günstiger für ihn ausfällt, 
als nach jenen Festsetzungen — nicht gebunden. Er kann verlangen, daß das 
gesammte Reisegepäck oder derjenige Theil desselben, dessen Schwere streitig 
ist, in seinem Beiseyn gewogen werde, was unweigerlich und unentgeldlich ge- 
schehen muß. Nach dem hierdurch ermittelten Gewichte wird alsdann die 
Schwere der Ladung festgesetzt und dieses Gewicht mittelst spezieller An- 
gabe des gewogenen Gepäckes im Begleitzettel angemerkt. Auf Begehren des 
Reisenden muß die Postanstalt demselben auch eine Bescheinigung über die sol- 
chergestalt ermittelte Schwere seiner Bagage ertheilen. 
Dagegen hat der Posthalter oder die Postanstalt nicht die Befugniß, von 
dem Reisenden zu verlangen, daß derselbe sein Gepäck wiegen lasse, mit all- 
einiger Ausnahme solcher Falle, wo gegründete Vermuthung vorhanden 
ist, daß ein Theil des Reisegepäckes Gegenstände von ungewöhnlicher Schwere, 
als Geld, Metalle oder solche Waaren enthalte, die nach Verhältniß ihres 
Umfanges sehr stark in das Gewicht fallen. Wenn der Reisende bei dergleichen 
Gegenständen unter seinem Gepäcke sich mit einer billigen, ohngefähren Ab- 
schätzung des Gewichtes derselben nicht zufrieden stellen läßt, so muß er sich 
gefallen lassen, daß sie gewogen werden. Die Postbeamten werden aber da- 
für verantwortlich gemacht, daß eine solche Maßregel gegen den Willen des 
Reisenden nicht angewendet werde, ohne daß die Vermuthung der unverhült- 
nißmäßigen Schwere des Gepäckes durch erhebliche Gründe unterstützt wird. 
g. 1 6. 
Ausnahmen von der normalmäßigen Bespannung. 
Von den im 8. 183 gegebenen Bestimmungen der Bespannung darf nur 
zu Gunsten des Reisenden abgewichen werden. In den seltenen Faͤllen, wo 
die ganz eigenthuͤmliche und wesentliche Schwierigkeit des Postweges einer 
Station es erforderlich macht, die im §. 13 bestimmte Pferdezahl um ein Pferd 
zu vermehren, haben die betreffenden Postanstalten durch das Lehns-Postkom- 
13
	        
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