Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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dungsschule obliegt. Bei denjenigen Lehrern, welche nach dem Erscheinen des 
gegenwärtigen Statuts zur Anstellung an den Bürgerschulen gelangt sind, be- 
ginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage ihrer Einführung in das städtische 
Schulamt, bei den dermalen schon angestellten Lehrern aber, soweit dieselben 
nicht bereits dem Pensions-Vereine beigetreten sind, mit dem Augenblicke, wo# 
sie dem gegenwärtigen Statute sich unterwerfen zu wollen erklären. Erfolgt 
diese Erklärung jedoch nicht innerhalb längstens vier Wochen vom Tage 
der Publikation des Statuts gerechnet, so hat der zutretende Lehrer zu der 
Pensions-Kasse vom 1. April 1844 ab bis zu seinem Beitritte ein auf 
zehen Thaler jährlich bestimmtes Eintrittsgeld zu entrichten, bevor er als 
Mitglied des Pensions-Vereins anerkannt werden kann. 
g. 17. 
Die Mitgliedschaft bei dem Pensions-Vereine geht verloren: 
1) durch Dienstentsetzung ohne Pension, mag dieselbe im Rechtswege oder 
im Disciplinar-Wege erfolgt seyn, 
2) durch Niederlegung des Lehramtes, mit welchem die Verpflichtung zur 
Unterrichtsertheilung bei der Fortbildungöschule (C.§. 6 und 8) verbunden 
ist, mag jene Niederlegung in Folge der Versetzung oder auch der frei- 
willigen Aufgebung erfolgen. Wird jedoch ein Mitglied des Vereins we- 
gen Altersschwäche oder Krankheit seiner Stelle als stadtischer Lehrer ent- 
hoben, ohne zu einem andern Berufe überzugehen, so bleiben ihm seine 
Rechte als Mitglied des Vereins ausdrücklich vorbehalten. 
Vierter A#bschnitt. 
Von dem Umfange, der Vertheilung und den Bedingungen der Unterstützungs- 
bezüge. 
g. 18. 
Die Hinterlassenen eines verstorbenen Vereinsmitgliedes haben an Unter- 
stützung aus der Pensions-Kasse (§. 11), sofort nach Bescheinigung des To- 
desfalles bei dem Direktor der Anstalt, zu den Begräbnißkosten einen Beitrag 
von zehen Thalern zu empfangen. Diese Unterstützung wird an die hinter- 
lassene Witwe, in deren Ermangelung an die hinterlassenen ehelichen Kinder 
und Enkel und, wenn auch solche nicht vorhanden seyn sollten, an die etwa 
hinterbliebenen Aeltern oder Großältern, zuletzt aber an die Seitenverwandten
	        
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