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a) wenn und so lange auch die Witwe bei den Stiefkindern Mutter-
stelle vertritt, sie erzieht 2c., ihr die Pension zu;
b) besorgt sie dagegen die Erziehung ihrer Stiefkinder nicht, so wird
die Pension zwischen der Witwe und den sämmtlichen pensionsfähigen
Kindern des Verstorbenen aus seinen verschiedenen Ehen nach Köpfen
gleichmaßig vertheilt.
III. Ist eine Witwe nicht vorhanden, oder stirbt dieselbe, so fällt die Pen-
sion den sämmtlichen pensionsfähigen Kindern des Mitgliedes der Anstalt,
ohne Unterschied, ob sie aus einer oder mehren Ehen abstammen, zu
gleichen Theilen zu.
IV. Alle zur Erledigung kommenden Pensions-Antheile fallen, so lange noch
ein oder mehre pensionsfähige Angehörige des verstorbenen Vereinsmit-
gliedes vorhanden sind, nur diesen, nicht der Kasse zu.
S. 21.
Die Gewährung der Pension erfolgt von dem Tage an, mit welchem die
Zahlung der Besoldung oder Pension des Verstorbenen zu Ende geht, und
zwar in vierteljährigen Raten gegen gehörige Quittung der Empfangsberech-
tigten, bezüglich ihrer Vormünder, welche mindestens mit der ersten Quittung
auch ihren Vormundschaftsschein vorzulegen haben. Leben die Pensions-Berech--
tigten im Auslande oder sind überhaupt deren Verhältnisse nicht genau bekannt,
so müssen mit den Quittungen zugleich glaubhafte Bescheinigungen eingesendet
werden, daß die Bedingungen, unter welchen der Pensions-Bezug Statt findet,
noch fortdauern.
#. 22.
Witwen verlieren den Anspruch auf Pension:
1) durch Wiederverehelichung und zwar vom Tage der letztern an;
2) durch außereheliche Schwangerschaft;
8) durch rechtskraftige Verurtheilung zu Zuchthaus oder Strafarbeitshaus,
oder durch Einlieferung in ein Zwangsarbeitshaus oder Besserungshaus.
g. 23.
Der Pensions-Anspruch der Kinder eines Vereinsmitgliedes erlischt (6. 20
Ziffer IV):
1) mit dem erfüllten zwanzigsten Lebensjahre;