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Ministerial-Bekanntmachung.
Da nach Mittheilung der Königlich Bayerischen Staatoregierung in der
jenseitigen, vom Gebiete des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins um-
schlossenen Erklave Caulsdorf vom 1. Oktober d. J. ab die Entrichtung der
Braumalzsteuer mit Zwanzig Silbergroschen von jedem Zentner (Kölnisches
Gewicht) des zum Bierbrauen verwendeten Malzschrotes eingeführt werden
wird: so hört von dem bezeichneten Tage an die Erhebung der Ausgleichungs-
bezüglich Uebergangs = Abgabe auf, welche in Gemäßheit der unter dem 19.
April 1839 erlassenen Ministerial-Bekanntmachung zeither von dem aus dem
Orte Caulsdorf nach Preußen, Sachsen und Thüringen ausgeführten Biere
mit 36 Kreutzern im 211 Guldenfuße vom Bayerischen Eimer oder 1 Gulden
12 Kreutzern von der Ohm zu erlegen war.
Es wird solches daher hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 23. September 1845.
Großherzoglich Sächfßsches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
von Gerödorff.
Bekanutmachungen.
I. Nach unserer Bekanntmachung vom 5. September 1843 unter Nr. 4
(Reg. Bl. v. J. 1843 Nr. 13 S. 103) „ist jeder Heimathsschein eines Aus-
länders als unwirksam zurückzuweisen, in welchem die Klausel vorkömmt: der-
selbe verliere auch dann seine Gültigkeit, wenn der Inhaber nach den Gesetzen
des Landes, in welchem er sich aufhäált, stillschweigend ein anderweites
Heimaths= oder Unterthanen-Recht daselbst erworben habe.“
Da indeß jetzt das Königl. Preußische Ministerium in Beziehung auf das
Bedenken, welches aus der gedachten, in den Königl. Preußischen Heimaths-
scheinen allerdings enthaltenen Klausel hergeleitet werden könnte, die Ver-
sicherung abgegeben hat:
„daß während der Gültigkeitsdauer des Heimathsscheines aus dem
blosen, wenn auch zehenjahrigen Verweilen des Inhabers im Groß-
herzogthume für letzteres eine Uebernahmeverbindlichkeit nicht entstehen
olle“