Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
Da nach Mittheilung der Königlich Bayerischen Staatoregierung in der 
jenseitigen, vom Gebiete des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins um- 
schlossenen Erklave Caulsdorf vom 1. Oktober d. J. ab die Entrichtung der 
Braumalzsteuer mit Zwanzig Silbergroschen von jedem Zentner (Kölnisches 
Gewicht) des zum Bierbrauen verwendeten Malzschrotes eingeführt werden 
wird: so hört von dem bezeichneten Tage an die Erhebung der Ausgleichungs- 
bezüglich Uebergangs = Abgabe auf, welche in Gemäßheit der unter dem 19. 
April 1839 erlassenen Ministerial-Bekanntmachung zeither von dem aus dem 
Orte Caulsdorf nach Preußen, Sachsen und Thüringen ausgeführten Biere 
mit 36 Kreutzern im 211 Guldenfuße vom Bayerischen Eimer oder 1 Gulden 
12 Kreutzern von der Ohm zu erlegen war. 
Es wird solches daher hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 23. September 1845. 
Großherzoglich Sächfßsches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
von Gerödorff. 
Bekanutmachungen. 
I. Nach unserer Bekanntmachung vom 5. September 1843 unter Nr. 4 
(Reg. Bl. v. J. 1843 Nr. 13 S. 103) „ist jeder Heimathsschein eines Aus- 
länders als unwirksam zurückzuweisen, in welchem die Klausel vorkömmt: der- 
selbe verliere auch dann seine Gültigkeit, wenn der Inhaber nach den Gesetzen 
des Landes, in welchem er sich aufhäált, stillschweigend ein anderweites 
Heimaths= oder Unterthanen-Recht daselbst erworben habe.“ 
Da indeß jetzt das Königl. Preußische Ministerium in Beziehung auf das 
Bedenken, welches aus der gedachten, in den Königl. Preußischen Heimaths- 
scheinen allerdings enthaltenen Klausel hergeleitet werden könnte, die Ver- 
sicherung abgegeben hat: 
„daß während der Gültigkeitsdauer des Heimathsscheines aus dem 
blosen, wenn auch zehenjahrigen Verweilen des Inhabers im Groß- 
herzogthume für letzteres eine Uebernahmeverbindlichkeit nicht entstehen 
olle“
	        
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