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so sind wir gnaͤdigst befehligt worden, die den Koͤnigl. Preußischen Unterthanen
zum Behufe eines Aufenthalts im Großherzogthume ausgestellten Heimatbs-
scheine nicht zurückzuweisen, wenn sich auch in denselben der oben angezogene
Vorbehalt befindet.
Wir machen solches den Polizei-Unterbehörden und Ortsvorständen zur
Nachachtung hierdurch bekannt.
Weimar am 26. Juli 1845.
Großherzoglich Sächssche Lankes-Oirektion.
K. Wirth.
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben durch an uns er-
lassenes höchstes Reskript vom 12. d. M. gnädigst befohlen: daß den Vorständen
der Sparkassen zu Dermbach, Eisenach, Ilmenau, Jena, Neustadt aldO.
und Weimar insoweit die Eigenschaft öffentlicher Behörden dergestalt beige-
legt werde, daß die von ihnen ausgefertigten Urkunden, wenn dieselben von
wenigstens zwei, als solchen, nach geschehener jedesmaliger Wahl, in dem be-
treffenden offiziellen Nachrichtsblatte von dem Vorstande einer jeden Sparkasse
bezeichneten Mitgliedern des Verwaltungs-Ausschusses unterzeichnet und mit dem
Siegel der Sparkasse versehen worden sind, als öffentliche Urkunden be-
trachtet werden sollen.
Höchstem Befehle gemäß wird dieses zur allgemeinen Nachricht und Nach-
achtung hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 19. September 1845.
Großherzoglich Sächfssche Landesregierung.
von Müller.