Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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so sind wir gnaͤdigst befehligt worden, die den Koͤnigl. Preußischen Unterthanen 
zum Behufe eines Aufenthalts im Großherzogthume ausgestellten Heimatbs- 
scheine nicht zurückzuweisen, wenn sich auch in denselben der oben angezogene 
Vorbehalt befindet. 
Wir machen solches den Polizei-Unterbehörden und Ortsvorständen zur 
Nachachtung hierdurch bekannt. 
Weimar am 26. Juli 1845. 
Großherzoglich Sächssche Lankes-Oirektion. 
K. Wirth. 
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben durch an uns er- 
lassenes höchstes Reskript vom 12. d. M. gnädigst befohlen: daß den Vorständen 
der Sparkassen zu Dermbach, Eisenach, Ilmenau, Jena, Neustadt aldO. 
und Weimar insoweit die Eigenschaft öffentlicher Behörden dergestalt beige- 
legt werde, daß die von ihnen ausgefertigten Urkunden, wenn dieselben von 
wenigstens zwei, als solchen, nach geschehener jedesmaliger Wahl, in dem be- 
treffenden offiziellen Nachrichtsblatte von dem Vorstande einer jeden Sparkasse 
bezeichneten Mitgliedern des Verwaltungs-Ausschusses unterzeichnet und mit dem 
Siegel der Sparkasse versehen worden sind, als öffentliche Urkunden be- 
trachtet werden sollen. 
Höchstem Befehle gemäß wird dieses zur allgemeinen Nachricht und Nach- 
achtung hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 19. September 1845. 
Großherzoglich Sächfssche Landesregierung. 
von Müller.
	        
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