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die bisher daselbst bestandenen Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von in-
ländischem Branntwein und Bier aufhören, und eine Branntweinsteuer, inglei-
chen eine Braumalz-Steuer, nach Maßgabe der dießfallsigen Herzoglich Braun-
schweigschen Steuergesetzgebung, sowohl den Steuersätzen als auch den Erhe-
bungs= und Kontrole-Formen nach, eintreten lassen.
Artikel 3.
In Betreff
c) des Tabacks
wollen Seine Majestät, der König von Hannover, in dem Falle, daß in Ih-
ren fraglichen Landestheilen der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang
erreichen sollte, daselbst die im Herzogthume Braunschweig dann bestehende
Besteuerung des inlandischen Tabacksbaues einführen.
Artikel 1.
Wegen der Besteuerung
d) des inländischen Weines
übernehmen Seine Majestät, der König von Hannover, die Verpflichtung, die
eventuell zwischen Preußen und Braunschweig vereinbarte Weinsteuer einzufüh-
ren, für den Fall, daß innerhalb der froglichen Königlich Hannoverschen Lan-
destheile Weinbau zur Kelterung von Most von Privaten betrieben werden
sollte.
Artikel 3.
Seine Moajestät, der König von Hannover, werden die den vorstehenden
Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Ver-
fügungen aber, nach denen die Unterthanen sich zu richten haben, durch die
oberste Steuerbehörde zu Hannover zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 6.
Etwaige Abänderungen der vorerwaähnten gesetzlichen Bestimmungen, welche
der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Landestheilen zur Ausfüh-
rung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Königlich Hannoverschen
Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderun=
gen in den zum Zollvereine gehörigen Herzoglich Braunschweigschen Landesthei-
len allgemein getroffen werden.
Artikel 7.
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der frag-
lichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steueramter und Rezepturen,
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