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und von dort von ihnen selbst oder von Kaufern aus den Steuervereinsstaaten
in dieselben zurückgebracht werden, sollen bei ihrer Zurückführung in jene
Staaten von Seiten des Zollvereins zu keiner Durchgangsabgabe herangezogen
werden, insofern die deshalb vorzuschreibenden Bedingungen und Förmlichkeiten
gehörig beobachtet und erfüllt werden.
Auch sollen auf den Messen in Braunschweig von allen Waaren, welche
aus dem freien Verkehre der Staaten des Steuervereins abstammen, keine
böheren Meßgebühren oder Unkosten, als von den Meßgütern aus dem freien
Verkehre des Zollvereins, erhoben werden.
Diejenigen Waaren und Güter, welche in dem freien Verkehre der Staa-
ten des Steuervereins sich befinden und von steuervereinsländischen Gewerbe-
treibenden auf die Messen zu Braunschweig gebracht und dann von jenen Ge-
werbetreibenden oder von den Kaufern der Waaren in die Staaten des Steuer-
vereins zurückgeführt werden, sollen dort einer Eingangssteuer nicht unterliegen.
Die Bedingungen und Förmlichkeiten, unter welchen diese steuerfreie Zurück-
führung gestattet ist, sollen fordersamst ndher verabredet werden.
Artikel 2.
Die Zollvereinsstaaten wollen, mit Rücksicht auf die geringeren Steuer-
saͤtze, welche der Tarif des Steuervereins enthält, von den in der Anlage I
aufgeführten Erzeugnissen der Steuervereinsstaaten, bei deren unmittelbarer
Einführung aus dem Steuervereinsgebiete in das Zollvereinsgebiet, höhere,
als die in jener Anlage bezeichneten Eingangsabgabensätze, nicht erheben lassen,
auch die darin erwähnten Befreiungen von den Eingangsabgaben zugestehen.
Die Steuervereinsstaaten dagegen wollen von den in der Anlage II auf-
geführten Erzeugnissen der Zollvereinsstaaten, bei deren unmittelbarer Einfüh-
rung aus dem Zollvereinsgebiete in das Steuervereinsgebiet keine höheren,
als die in dieser Anlage bezeichneten Eingangsabgabensätze, erheben, auch die
darin erwahnten Befreiungen von den Eingangöabgaben zugestehen; —
sowie auch von den übrigen, in der Anlage I1 benannten Erzeugnissen,
welche dermalen im Steuervereine schon niedriger, als zu den dort aufgeführ-
ten Sätzen, besteuert werden, falls jene Erzeugnisse zollvereinslandischen Ur-
sprungs sind, bei deren unmittelbarer Einführung aus dem Zollvereinsgebiete
in das Steuervereinsgebiet in keinem Falle höhere, als die laut der Anlage
I3 zollvereinsseitig ermaßigten Eingangsabgabensätze, erheben lassen. Wegen der
erforderlichen Ursprungs-Legitimation der in den anliegenden Verzeichnissen auf-
geführten Gegenstände ist ein besonderes Regulativ verabredet, welches öffentlich
bekannt gemacht werden wird.