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Die Produkte und Fabrikate der Koͤnigl. Hannoverschen und Herzogl.
Braunschweigschen Kommunion-Hüttenwerke sollen sowohl in den Zollverein,
als auch in den Steuerverein abgabenfrei eingelassen werden.
Artikel 3.
Zur gegenseitigen Erleichterung des Jahrmarktsverkehrs soll künftig nur
von dem verkauften Theile der aus dem Gebiete des einen Vereins auf die
Jahrmärkte in dem Gebiete des andern Vereins gebrachten Waaren die gesetz-
liche Eingangsabgabe, für den unverkauft zurückzuführenden Theil aber in bei-
den Vereinsgebieten weder eine Eingangsabgabe noch Durchgangsabgabe er-
boben werden.
Gegenstände der Verzehrung sind von dieser Erleichterung ausgeschlossen;
für Honigkuchen und Pfeffernüsse ist dieselbe jedoch gleichfalls zugestanden.
Artikel 1.
Die im vorstehenden Artikel für den Jahrmarktsverkehr bestimmten Er-
leichterungen sollen auch bei dem Verkehre auf den Viehmärkten in den gegen-
seitigen Vereinsgebieten Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft
zurückgehende Vieh weder eine Eingangs= noch Durchgangs-Abgabe erhoben wer-
den wird.
Artikel 5.
Die dem einen Vereine angehörigen Unterthanen, welche die Märkte in
anderen Vereinsgebieten beziehen, sollen daselbst sowohl hinsichtlich der Be-
rechtigung zur Ausübung ihres Gewerbes auf den Märkten, als auch der
etwaigen Entrichtung einer Abgabe dafür den eigenen Unterthanen gleich be-
handelt werden.
Artikel 6.
Für das aus dem einen Vereinsgebiete in das andere zur Weide oder
zur Mästung vor der Blase eingehende und nachher wieder ausgehende Vieh,
sowie auch für das zur Benutzung von Weiden auf kurzen Strecken durch-
gehende Vieh soll gegenseitig weder eine Eingangs= noch eine Durchgangs-
Abgabe erhoben werden.
Artikel 7. .
Zur Bestellung solcher Grundstuͤcke, welche nicht selbststaͤndig, sondern bei
einem im andern Vereinsgebiete belegenen Gute oder Hofe bewirthschaftet wer-
den, darf das erforderliche Saatkorn gegenseitig abgabenfrei eingefuͤhrt werden.